Rn 2

Die Schadensersatzpflicht erfordert eine gem § 118 nichtige oder durch Anfechtung nach den §§ 119, 120 rückwirkend vernichtete Willenserklärung. Auf andere Nichtigkeitsgründe, wie § 105 I, oder Anfechtungsrechte, zB § 123 I, ist § 122 nicht anwendbar. § 2078 III schließt § 122 bei der Anfechtung einer letztwilligen Verfügung aus. Entspr gilt für die Anfechtung eines Erbvertrags (München NJW 97, 2331). § 122 enthält nicht den allg Rechtsgedanken, dass derjenige, der auf die Wirksamkeit einer Willenserklärung vertraut hat und vertrauen durfte, einen Schadensersatzanspruch gegen denjenigen besitzt, aus dessen Sphäre ein Grund für die Unwirksamkeit einer Willenserklärung resultiert (AnwK/Feuerborn § 122 Rz 4; zu weit MüKo/Armbrüster § 122 Rz 4).

 

Rn 3

Eine entspr Anwendung ist möglich, falls der unrichtige Anschein einer Willenserklärung ohne den auf die Abgabe einer solchen Erklärung gerichteten Handlungs- oder Geschäftswillen vorliegt. Dies gilt etwa, wenn die vorbereitete, aber noch nicht abgegebene Willenserklärung, zB durch wohlmeinende Dritte, dem Empfänger übermittelt wird, der auf ihren Bestand vertraut (§ 130 Rn 7; BRHP/Wendtland § 122 Rz 3). In Betracht kommt auch eine Haftung bei einer widerrufenen Botenmacht. Wird die Erklärung wegen mangelnden Erklärungsbewusstseins angefochten (§ 119 Rn 21), ist § 122 anwendbar (BGHZ 91, 329). Auf die vorsätzliche Falschübermittlung eines Boten kann § 122 nicht entspr herangezogen werden (§ 120 Rn 4).

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