Rn 20

Alle Arten von Willenserklärungen sind nach den §§ 119 ff anfechtbar, also einseitige (BGHZ 106, 163; NJW 98, 532; NJOZ 17, 1701 Tz 10, Widerruf einer Vollmacht), mehrseitige (BayObLG NJW-RR 00, 1036), empfangsbedürftige, nicht empfangsbedürftige, ausdrückliche und konkludente Erklärungen (BGHZ 11, 5; Oldbg NJW-RR 07, 268, Einstellen bei eBay). Der Irrtum kann bereits bei der invitatio ad offerendum erfolgt sein (BGH NJW 05, 977 [BGH 26.01.2005 - VIII ZR 79/04]). Maßgebender Zeitpunkt ist die Abgabe der Willenserklärung. Auf geschäftsähnliche Handlungen sind die §§ 119 ff grds entspr anwendbar (vgl BGHZ 106, 163; aA Erman/Palm 12. Aufl, § 119 Rz 27). Soweit die Formen des Nacherfüllungsanspruchs, aber auch die Rechtsbehelfe des (kaufrechtlichen) Gewährleistungsrechts in elektiver Konkurrenz stehen, ist eine Anfechtung ausgeschlossen.

 

Rn 21

Fingiert das Gesetz Schweigen als Ablehnung, ist eine Anfechtung ausgeschlossen (BRHP/Wendtland § 119 Rz 3). Besitzt das Schweigen dagegen die Bedeutung einer Willenserklärung, ist es, von zwei Sonderfällen abgesehen, anfechtbar. Unanfechtbar ist der Irrtum über die rechtliche Bedeutung des Schweigens bzw auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben auch bei Abweichung von Vereinbarung und Bestätigungsschreiben (BGH NJW 69, 1711 [BGH 07.07.1969 - VII ZR 104/67]; 72, 45), anders bei falsch verstandenem Inhalt des Bestätigungsschreibens (Medicus/Petersen AT Rz 442; § 148 Rn 6). Ein nichtiges Rechtsgeschäft kann angefochten werden (MüKo/Busche § 142 Rz 12). Realakte sind nicht anfechtbar.

 

Rn 22

Die Bedeutung des fehlenden Erklärungsbewusstseins ist umstr. ZT wird darin ein konstitutives Element der Willenserklärung gesehen, weshalb bei einem mangelnden Erklärungsbewusstsein eine Anfechtung ausscheiden soll (Canaris Vertrauenshaftung, 427 f; Wieacker JZ 67, 389). Mit der neueren Rspr (BGHZ 91, 329; 109, 177) und inzwischen überwiegenden Literatur (MüKo/Armbrüster § 119 Rz 96 ff; Bork AT Rz 596; vgl Rn 27) ist eine entspr Anwendbarkeit von § 119 I Alt 1 zu bejahen.

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