Emojis im Rechtsverkehr: harmlose Spielerei oder rechtlich erhebliche Äußerung?
Im Jahr 2016 verurteilte das Strafgericht (Tribunal correctionnel) von Valence (Frankreich) den Versender wiederholter Pistolen-Emojis an seine Ex-Freundin wegen Morddrohung zu einer Freiheit- und Geldstrafe. Ebenfalls 2016 entschied das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, dass die Nutzung gewisser Emoticons auf Facebook eine Beleidigung und somit einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung darstellen können. Die zunehmende Verwendung auf sozialen Netzwerken und E-Commerce Plattformen von Emoticons durch Drogendealer verleitete die US-amerikanische Drug Enforcement Administration Ende 2021 dazu, einen Drogen-Emoji-Kodex zu veröffentlichen.
Doch auch im (legalen) Geschäftsverkehr gewinnen Emojis immer mehr an rechtlicher Bewandtnis. Das Tel Aviver Herzliya Small Claims Court entschied 2017, dass eine Kombination von Emojis mit u.a. tanzenden Frauen und Champagner-Flaschen die Vorfreude eines Mietinteressenten signalisierte. Letztlich sei durch diese und weitere vertröstende Nachrichten eine vorvertragliche Haftung gegenüber dem Vermieter begründet worden - vergleichbar mit der in Deutschland bekannten culpa in contrahendo.
Nach deutschem Recht können – gewollt oder ungewollt – Verträge durch den Einsatz von Emojis zustande kommen. Ein Vertragsschluss setzt zwei übereinstimmende Willenserklärungen voraus: Angebot und Annahme. Der Aussagegehalt einer Handlung und Äußerung wird nach dem objektiven Empfängerhorizont ermittelt. Maßgeblich ist also, wie der Empfänger das Erklärte bei verständiger Würdigung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls verstehen konnte. Es liegt auf der Hand, dass ein objektiver Empfänger etwa einen "Daumen hoch"-Emoji als Annahme eines unmittelbar zuvor geäußerten Vertragsangebots auffassen wird. Der Vertrag ist dann wirksam abgeschlossen, auch wenn einer Vertragspartei das Erklärungsbewusstsein fehlte. Der Versender des Emojis kann den Vertrag zwar nachträglich anfechten (analog § 119 BGB); er setzt sich jedoch einem Schadensersatzanspruch analog § 122 BGB aus.
Fazit
Wer in der geschäftlichen Kommunikation Emojis verwendet, muss damit rechnen, dass sie - wie jede andere Äußerung oder Handlung auch – als rechtlich bindende Erklärung wahrgenommen werden. Entscheidend ist dabei die objektive Wahrnehmung im spezifischen Kontext.
Hinweis
Wer sich näher für dieses Thema interessiert, wird im Werk Emojis im (Privat-)Recht von Dr. Matthias Pendl fündig, das im Frühjahr 2022 erschienen ist.
-
Wohnrecht auf Lebenszeit trotz Umzugs ins Pflegeheim?
1.0362
-
Vollstreckung rückständiger Rundfunkgebühren häufig angreifbar
524
-
Eigenbedarfskündigung bei Senioren – Ausschluss wegen unzumutbarer Härte?
363
-
Klagerücknahme oder Erledigungserklärung?
298
-
Überbau und Konsequenzen – wenn die Grenze zum Nachbargrundstück ignoriert wurde
289
-
Wann ist ein digitaler Türspion erlaubt?
2841
-
Einbau von Klimaanlage bei Eigentumswohnung: Anspruch auf Zustimmung?
280
-
Die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB
256
-
Minderung schlägt auf Betriebskostenabrechnung durch
254
-
Wann ist ein Anspruch verwirkt? Worauf beruht die Verwirkung?
248
-
SCHUFA-Kosten nicht immer ersatzfähig
23.06.2026
-
Offenbarungspflichten des Verkäufers eines Unfallfahrzeugs
23.06.2026
-
Kein wirksamer Vertrag ohne die essentialia negotii
16.06.2026
-
Bankenhaftung bei unbefugten Geldabhebungen
02.06.2026
-
Annahmefrist für Vertragsangebote per WhatsApp
26.05.2026
-
Bundestag plant Umsetzung von „Recht auf Reparatur“
22.05.2026
-
Apotheker muss Schmerzensgeld zahlen
18.05.2026
-
Beweislastumkehr beim Verbrauchsgüterkauf
12.05.2026
-
Bundesrat billigt Reform des Verbraucherkreditrechts
08.05.2026
-
Stiftung Warentest haftet für unrichtige Testergebnisse
07.05.2026