Rn 4

Über den Wortlaut von § 120 hinaus muss die Erklärung unbewusst unrichtig übermittelt worden sein. Dann ist auch ein völlig veränderter Inhalt oder ein anderer Empfänger unschädlich. Auf eine bewusst unrichtige Übermittlung ist § 120 nicht anwendbar (BGH NJW 08, 2702 [BGH 21.05.2008 - IV ZR 238/06] Tz 35; Kobl BB 94, 820; BRHP/Wendtland § 120 Rz 5; Soergel/Hefermehl § 120 Rz 4; aA Marburger AcP 173, 143 ff; AnwK/Feuerborn § 120 Rz 6), ggf kommt aber eine Haftung des Absenders aus Rechtsscheingesichtspunkten in Betracht. Die §§ 177 ff sind analog anwendbar (Oldbg NJW 78, 951 [OLG Oldenburg 19.01.1978 - 1 U 88/77]). Genehmigt der Absender nicht, haftet der Bote entspr § 179 (s.a. Rn 6).

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