Rn 33

§ 823 I erfasst die Verletzung des Eigentums iSd § 903 an Sachen iSd §§ 90 ff. Die Vorschrift gilt entspr für die Verletzung von Tieren iSd § 90a (BeckOGK/Spindler § 823 Rz 123 mwN) und kann einen Anspruch des Halters wegen Eigentumsverletzung begründen. Formen der Eigentumsverletzung sind Beeinträchtigungen des Eigentumsrechts, der Sachsubstanz und der Nutzungsmöglichkeit; sie sind insb von reinen Vermögensschäden abzugrenzen (insofern kann der Ersatz nach § 823 I weniger weit reichen als die umfassende Herrschafts- und Nutzungsbefugnis des Eigentümers nach § 903). Zu beachten ist der weitgehende Vorrang der §§ 987 ff, 2018 ff. Bei Lieferung unbestellter Sachen ist str, ob § 823 I durch § 241a II ausgeschlossen wird (§ 241a Rn 14 f). Zur Konkurrenz zwischen Delikts- und Vertragsansprüchen s.u. Rn 39, 41 ff.

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