Rn 10

II 2 ist 1990 zur Sonderstellung von Tieren in § 90a eingeführt worden. Danach kann die Herstellung (Heilung) eines verletzten Tieres nicht allein deshalb abgelehnt werden, weil ihre Kosten den Wert des Tieres erheblich übersteigen. Das berücksichtigt aber letztlich nur die Bindungen des Eigentümers an das Tier (AG Düsseldorf 3.2.22 – 27 C 40/21 spricht vom Affektionsinteresse bei Kosten, die das Doppelte des damaligen Kaufpreises des Hundes ausmachten) und nicht den Tierschutz selbst, für den solche Bindungen unbeachtet bleiben müssen. Die Anrufung von Art 20a GG (vgl LG Essen NJW 04, 527, 528 [LG Essen 04.11.2003 - 13 S 84/03]) ist daher wohl übertrieben. Immerhin wurden für Tiere fast ohne Marktwert Behandlungskosten bis 2.000 Euro noch für angemessen gehalten (etwa LG Bielefeld NJW 97, 3320 [LG Bielefeld 15.05.1997 - 22 S 13/97]; LG Baden-Baden NJW-RR 99, 609). Die Verhältnismäßigkeitsschwelle ist indes überschritten, wenn die Behandlungskosten das sechsfache des Wertes des Tieres übersteigen (München VersR 11, 1412). Zur – streitigen – Frage der Wahlfreiheit des Geschädigten bezüglich der tatsächlichen Vornahme einer Herstellung (§ 249 Rn 23) im Falle des II 2 vgl MüKo/Oetker Rz 66 f. Zum Schmerzensgeld bei Verletzung und Tötung von Tieren § 253 Rn 1, 2.

 

Rn 11

Ähnliches wie nach § 251 II 2 gilt nach UmweltHG § 16 und GenTG § 32 VII: Es sollen ökologische Interessen berücksichtigt werden. Freilich geht es auch hier wieder letztlich um die Interessen des geschädigten Eigentümers, der ja idR zur Herstellung nicht verpflichtet ist. Abweichendes gilt rückwirkend seit dem 30.4.07 durch das auf eine EG-RL (2007/35/EG v 30.4.07) zurückgehende USchadG v 10.5.07 (BGBl I 666), dazu L. Diederichsen NJW 07, 3377 ff. Denn hier sind bestimmte Umweltschäden (§§ 2 Nr 1, 6, 8 USchadG) zwingend durch Sanierung zu beheben; eine Geldablösung ist ausgeschlossen. Das wird nach den §§ 10, 11 aaO iVm §§ 2, 3 UmwRG durch die Gewährung einer Verbandsklage gesichert.

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