Rn 1

Vor dem SchRModG war in § 253 aF nur der Ausschluss des immateriellen Schadens vom Geldersatz geregelt, wohingegen das Schmerzensgeld in § 847 aF genannt und daher auf Deliktsansprüche beschränkt war. § 253 führt in I den § 253 aF fort. Dagegen hat er in II das Schmerzensgeld geregelt und dabei zusätzlich die Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung aufgeführt. Durch die Übernahme des Schmerzensgeldes in das allg Schuldrecht ist der Anwendungsbereich erheblich und insb auch auf Vertragsansprüche (zB: 536a bei Schimmelbefall der Wohnung; Reiserecht; Arbeitsrecht (Mobbing)) und Ansprüche aus Gefährdungshaftung (StVG; ProdHaftG, zB BGH NJW 06, 1589 [BGH 28.03.2006 - VI ZR 46/05]: Verletzung durch ungesichertes Schneideblatt einer Tapetenkleistermaschine) erweitert worden. Der BGH (der dies früher anders sah) bejaht eine Haftung auch bei Aufopferungsansprüchen, BGH NJW 17, 3384 [BGH 07.09.2017 - III ZR 71/17]. Die Anwendung auf § 670, der erst in erweiterter Auslegung zu Schadensersatzansprüchen führt, ist streitig, § 670 Rn 8; Celle r+s 14, 624 (offen in der Revision BGH NJW 15, 2880 [BGH 23.07.2015 - III ZR 346/14], da bereits ein Anspruch aus § 670 verneint wurde). Für die Beeinträchtigung von Tieren wird demgegenüber kein Schmerzensgeld gewährt (AG Wiesbaden NJW-RR 12, 227 [LG Saarbrücken 07.11.2011 - 3 O 201/11]); auch ein Ersatzanspruch des Tierhalters scheitert regelmäßig (Rn 2). Der Anspruch auf Schmerzensgeld ist vererblich, nachdem die entgegenstehende Regelung des § 847 Abs 2 aF schon 1990 gestrichen wurde; anders der BGH zur Entschädigung bei Persönlichkeitsverletzung, Rn 27.

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