Rn 25

Seit BGHZ 13, 334 (Leserbrief) ist das allg Persönlichkeitsrecht als Schutzgut von § 823 I anerkannt. Bei dessen Verletzung ist aber ein Ersatz durch Herstellung vielfach nicht möglich, und für § 251 fehlt es oft an einem Vermögensschaden. Daher hat seit BGHZ 26, 349 (Herrenreiter) die Rspr eine eigene Sanktion entwickelt, nämlich eine Geldentschädigung für Nichtvermögensschäden. Zur Begründung hat sich BGHZ 35, 363 erstmals auf die Menschenwürde in Art 1 I GG berufen: Diese fordere bei schwerwiegenden Verletzungen (dazu etwa BVerfG NJW 04, 591 [BVerfG 26.08.2003 - 1 BvR 1338/00]) eine wirksame Sanktion. BVerfGE 34, 269 [BVerfG 14.02.1973 - 1 BvR 112/65] hat diese Korrektur des § 253 aF mit dem GG für vereinbar gehalten. Vgl dazu § 12 Rn 31 ff. Für ehrverletzende Äußerungen, die der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung dienten oder in Wahrnehmung staatsbürgerlicher Rechte oder Pflichten gemacht wurden, kommt keine Entschädigung in Betracht (BGH NJW 12, 1659 [BGH 28.02.2012 - VI ZR 79/11]).

 

Rn 26

Der Gesetzgeber des 2. SchErsÄndG (s § 249 Rn 1) hat das allg Persönlichkeitsrecht nicht unter die Schutzgüter des neuen § 253 II aufgenommen, andererseits aber offenbar auch die richterliche Neuschöpfung nicht abschaffen wollen. Die dort entwickelte Buße steht also jetzt ohne Anhalt im BGB neben dem Schmerzensgeld von § 253 II (so auch bereits BGHZ 128, 1, 15 – Caroline von Monaco, vgl A. Diederichsen VersR 05, 433, 437 f).

 

Rn 27

Wirklich decken sich auch die Bemessungskriterien dieser Buße nicht mit denen des Schmerzensgeldes (zu Einzelheiten Ddorf NJW 05, 1791, 1797 ff [OLG Düsseldorf 27.04.2005 - I-15 U 98/03]). Das wird am deutlichsten durch die Berücksichtigung des Präventionsgedankens. Denn neben dem (mit § 249 I vereinbaren, aber meist auf eine Analogie zu § 1004 gestützten) Anspruch auf Widerruf (BGHZ 128, 1, 6 ff) wird ein Anspruch auf ›Geldentschädigung‹ gesetzt. Bei Vorsatz des Verletzers und dessen Absicht zur Auflagensteigerung und Gewinnerzielung soll das Gericht diese Umstände zur Prävention in die Entscheidung über die Höhe der Geldentschädigung einbeziehen (BGHZ 128, 1, 12 ff, Ergänzung in BGH NJW 05, 215). Das soll zwar keine ›Gewinnabschöpfung‹ bedeuten (dafür käme auch eher die Eingriffskondiktion nach § 812 I 1 Alt 2 in Betracht). Doch müsse die Höhe der Geldentschädigung einen ›echten Hemmungseffekt‹ gegen unbefugte Vermarktung der Persönlichkeit bewirken. Nach diesen Leitlinien können sich viel höhere Beträge ergeben als nach den Regeln über Schmerzensgelder (vgl o Rn 14). Dass so der Ärger einer Prinzessin teurer werden kann als eine lebenslange Lähmung, ist nicht einzusehen, soll aber gleichwohl wegen der unterschiedlichen Bemessungsfaktoren keinen Verstoß gegen Art 3 GG darstellen (BVerfG NJW 00, 2187 [BVerfG 08.03.2000 - 1 BvR 1127/96]). Anders als das Schmerzensgeld (oben Rn 1) soll die Entschädigung für Persönlichkeitsverletzungen nicht vererblich sein (BGH NJW 14, 2871 [BGH 29.04.2014 - VI ZR 246/12]), was indes zumindest schon deshalb fraglich ist, weil es dann vom Zufall abhängt, ob die Ersatzsumme bereits bezahlt wurde (und dann als Teil des Nachlasses an die Erben fällt) oder nicht (gleichwohl erneut ausdrücklich BGH v 29.11.21 – VI ZR 258/18).

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