Rn 1

Die §§ 249 bis 255 regeln Umfang und Art des zu leistenden Schadensersatzes. Dagegen sagen sie über den Grund von Schadensersatzansprüchen nichts. Solche Vorschriften finden sich über das ganze BGB und seine Nebengesetze verstreut; die wichtigsten im BGB sind die §§ 280 und 823. Erst iVm einer solchen Vorschrift erlangen die §§ 249 ff Bedeutung.

 

Rn 2

Dabei gelten die §§ 249 ff für alle auf Schadensersatz gerichteten Ansprüche, auch für solche außerhalb des Schuldrechts, sogar außerhalb des BGB (etwa BGH NJW 06, 2767, 2768 [BGH 20.07.2006 - IX ZR 94/03] für § 945 ZPO). Doch gibt es einige Sondervorschriften. Sie bringen aber nur vereinzelt wirkliche Abweichungen von den §§ 249 ff, wie zB die §§ 429 ff HGB oder die für die Gefährdungshaftung bestimmten Haftungshöchstbeträge (zB StVG §§ 12 ff). Die §§ 249 ff bilden Vorschriften von höchstem Allgemeinheitsgrad.

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