Rn 8

Inhalt und Umfang des Aufwendungsersatzanspruchs bestimmen sich nach §§ 256, 257 (zum Austausch der Schlüsselanlage und Sicherungsmaßnahmen, Dresden BeckRS 19, 21371). Verauslagte Geldbeträge sind nach Verrechnung mit dem Vorschuss (§ 669) zu erstatten (BGH WM 69, 1416). Sachaufwendungen sind in Höhe des Verkehrswertes in Geld auszugleichen. Bei eingegangenen Verbindlichkeiten besteht ein Befreiungsanspruch. Sind die Verbindlichkeiten noch nicht fällig, ist Sicherheit zu leisten. Beim Ersatz von Schäden ist § 254 uneingeschränkt entspr anwendbar (bewusste Gefahrerhöhung führt zum Ausschluss). Der Anspruch kann im Rahmen der Vorteilsausgleichung durch einen Abzug ›neu für alt‹ gemindert sein (BGH NJW 12, 1080 [BGH 13.01.2012 - V ZR 136/11]). Ein Anspruch auf Ersatz immaterieller Schäden (§ 253 II) kommt bei einem funktionalen Verständnis des § 670 ebenfalls in Betracht (wie hier wohl Grüneberg/Sprau § 670 Rz 13; Däubler JuS 02, 625; dagegen: BGHZ 52, 115; Celle ZStV 15, 12; BeckOKBGB/Fischer § 670 Rz 24). Der Anspruch nach § 670 verjährt nach allgemeinen Regeln (§§ 195, 199). Bei einer mehraktigen Handlung in aufeinander folgenden Jahren entstehen und verjähren die Ansprüche nacheinander (BGH NJW 18, 2714 [BGH 05.07.2018 - III ZR 273/16]). Dem Auftraggeber steht ein Zurückbehaltungsrecht zu (§ 273). Die Aufrechnung ist möglich. Der Beauftragte trägt die Beweislast für den Auftrag, die auftragsgemäßen Aufwendungen und deren Erforderlichkeit (BGH WM 60, 373; Karlsr ZEV 17, 430).

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