Entscheidungsstichwort (Thema)

Klauseln in AGB

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Unwirksamkeit sogenannter pay-when-paid Klauseln in AGB.

 

Normenkette

BGB § 631 Abs. 1, § 633 Abs. 1-2, §§ 640, 641 Abs. 2 Nr. 2, §§ 305, 307 Abs. 2 Nr. 1; ZPO §§ 291, 92 Abs. 2 Nr. 1, §§ 91a, 269 Abs. 3 S. 3, § 3; GKG § 39 ff., § 63

 

Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Zinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz des BGB aus einen Betrag in Höhe von 11.243,50 EUR vom 12.07.2011 bis zum 14.10.2011, sowie Zinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz des BGB aus einem weiteren Betrag in Höhe von 39.575,59 EUR vom 12.07.2011 bis 15.07.2011 und aus einem weiteren Betrag in Höhe von 59.387,41 EUR vom 12.07.2011 bis zum 19.07.2011 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Beklagte ist ein in der Rechtsform der GmbH betriebenes in Köln ansässiges Unternehmen, welches als Generalunternehmerin für die …-Werke GmbH in … Aufträge bezüglich Werkleistungen abwickelt. Es beauftragt die Beklagte Unternehmen, deren Rechnung sie selbst übernimmt und mit einem Zuschlag an die …-Werke GmbH weiterleitet.

Der Kläger führt einen Meisterbetrieb im Bereich Heizung, Lüftung und Sanitär.

Der Kläger arbeitete bereits vor Beauftragung durch die Beklagte unter Zwischenschaltung eines anderen Unternehmens für die …-Werke, wobei dieselben Bestell- und Zahlungsbedingungen vereinbart waren. Nach dem Ausscheiden des damals zwischengeschalteten Unternehmens übernahm die nunmehrige Beklagte die Aufträge der …-Werke GmbH. Zu Beginn des Vertragsverhältnisses mit dem Kläger wurden diesem schriftliche Vertragsbedingungen, auch die der …-Werke GmbH, gegenüber der Beklagten, ausgehändigt. Hierbei handelt es sich im einzelnen um die Global Terms and Conditions, FGT 27, Rev. 9100; die allgemeinen …-Baubedingungen, Form F 5889, Mar. 96; die Hausordnung für Fremdfirmen, Form D 7852, 1. Mai 2002; die …-Zahlungsbedingungen und die Safety Clause (Clause D 2A90 E) Mar. 2006.

Streitgegenständlich sind Rechnungen bezüglich sechs erteilter Bauaufträge, wobei in der Auftragserteilung mit Ausnahme einer Beauftragung stets die fünf aufgelisteten allgemeinen Bedingungen ausdrücklich als Vertragsbedingungen aufgeführt wurden (vgl. Anlagen K 6; K 10; K 17; K 20 und K 24).

Lediglich bezüglich des Auftrags für Notmaßnahmen an der Brunnenleitung aufgrund eines Rohrbruchs im März 2011, bezüglich derer die Beauftragung zunächst mündlich erfolgte, enthält die schriftliche Bestätigung keine Auflistung der Bedingungen im einzelnen.

Der Kläger hat sämtliche beauftragten Maßnahmen sach- und fachgerecht ausgeführt, prüfbare Schlussrechnungen erstellt, die seitens der Beklagten mit ihren jeweiligen Zuschlägen übernommen an die …-Werke GmbH weitergeleitet wurden.

Er begehrte zunächst Zahlung von ausstehenden Werklohn in Höhe von 122.592,60 Euro. Bis zum Eingang der Klage am 22.06.2011 bei Gericht waren sämtliche Restbeträge nicht ausgeglichen. Noch vor Zustellung der Klage am 11.07.2011 zahlte die Beklagte nach entsprechenden Zahlungseingängen ihrerseits seitens der …-Werke GmbH die Rechnung vom 05.04.2011 über 221,20 EUR (Anlage K 18a) bezüglich des Austauschs von Armaturen, die Rechnung vom 26.04.2011 über 5.517,70 EUR (Anlage K 22) über Baumaßnahmen bezüglich Schutzeinrichtungen in der Hauptküche, die Rechnung vom 26.04.2011 über 1.283,56 EUR (Anlage K 26) über Rückbaumaßnahmen an Ölleitungen sowie die Rechnung vom 05.05.2011 über 5.959,60 EUR (Anlage K 15) betreffend Notstandsmaßnahmen an der Brunnenleitung Winterstauplatz. Infolgedessen erklärte der Kläger mit Schriftsatz vom 28.07.2011, eingegangen bei Gericht am 02.08.2011, eine Klagerücknahme in Höhe von 7.022,46 EUR sowie in der mündlichen Verhandlung eine weitere Klagerücknahme in Höhe von 5.959,60 EUR.

Weiterhin zahlte die Beklagte nach entsprechenden Zahlungseingängen seitens der …-Werke GmbH mit Zahlungseingang beim Kläger am 19.07.2011 die Rechnung vom 19.04.2011 über 59.387,41 EUR (Anlage K 4) betreffend Notstandsmaßnahmen an der Brunnenleitung. Ebenso zahlte die Beklagte die Rechnung vom 25.03.2011 mit Zahlungseingang beim Kläger am 15.07.2011 über 39.575,59 EUR (Anlage K 13) betreffend weitere Notstandsmaßnahmen an der Brunnenleitung Winterstauplatz. Infolgedessen erklärte der Kläger die Klage hinsichtlich einer Hauptforderung in Höhe von 39.575,59 EUR zum 15.07.2011 sowie eine Hauptforderung in Höhe von weiteren 59.387,41 EUR zum 19.07.2011 für erledigt.

Eine Zahlung seitens der Beklagten erfolgte schließlich auf die Schlussrechnung vom 09.03.2011 über 11.243,50 EUR (Anlage K 9) unter dem 14.10.2011, nachdem hinsichtlich dieses Betrages die Beklagte zwischenzeitlich gegen die …-Werke GmbH ein Mahnverfahren einleitete.

Auch hinsichtlich dieses Betrags erklärten die Parteien den Rechtsstreit nach Schluss ...

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