Rn 11

Der Reisende hat den Gewährleistungsfall sowie die Anzeige zu beweisen. Der Veranstalter hat die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass sämtliche ernstlich in Betracht kommenden Verschuldenstatbestände auf seiner Seite, also weder bei ihm noch den von ihm eingesetzten Leistungsträger noch dessen Erfüllungsgehilfen (BGH NJW 87, 1938), nicht vorlagen (Maßstab: § 276; BGH NJW 05, 418 [BGH 09.11.2004 - X ZR 119/01]; s.a. Celle NJW-RR 15, 1463 [OLG Celle 26.03.2015 - 11 U 249/14] Rz 29). Für II hat der Reisende die Vereitelung bzw bei durchgeführter Reise die erhebliche Beeinträchtigung und den Schaden zu beweisen und darzulegen, dass kein Resterholungswert vorhanden war.

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