Fachbeiträge & Kommentare zu Persönlichkeitsrecht

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4.3 Aufwandsentschädigungen, Auslösegelder und sonstige Zulagen (Nr. 3)

Rz. 12 Eine unpfändbare Aufwandsentschädigung liegt nur vor, wenn nach der vertraglichen Vereinbarung oder der gesetzlichen Regelung der Zweck der Zahlung ist, tatsächlichen Aufwand des Schuldners auszugleichen. Dies muss der Schuldner darlegen. Keine Aufwandsentschädigung liegt hingegen vor, wenn die Tätigkeit des Schuldners selbst vergütet werden soll wie z.B. bei Erstattu...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4.5 Private Aufzeichnungen (Abs. 1 Nr. 5)

Rz. 54 Die Regelung bestimmt, dass private Aufzeichnungen geschützt sind, wenn durch ihre Verwertung in Persönlichkeitsrechte eingegriffen wird. Die Norm tritt an die Stelle von § 811 Abs. 1 Nr. 11 ZPO a. F. hinsichtlich der dort genannten "Familienpapiere". Unter den Begriff "Familienpapiere" fallen zum einen private Aufzeichnungen und zum anderen öffentliche Urkunden (BR-D...mehr

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zfs 05/2022, (Nächste) Vorl... / 2 Aus den Gründen:

[…] II. Der Einzelrichter des Senats überträgt die Sache gemäß § 80a Abs. 3 S. 1 OWiG auf den Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern, da es geboten ist, das angefochtene Urteil zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nachzuprüfen. In der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung ist umstritten, ob und in welchem Ausmaß es da...mehr

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zfs 05/2022, Zum Subsidiari... / 1 Aus den Gründen:

[1] I. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Schadensersatz und Schmerzensgeld nach einem Verkehrsunfall in Anspruch. [2] Die Klägerin kam am 1.10.2015 mit dem von ihr gefahrenen Pkw Audi A 8 vor einem Kreisverkehr zum Stehen. Der Fahrer des bei der Beklagten versicherten Lkw fuhr auf das Heck des Audi A 8 auf. [3] Auf die von der Klägerin geforderten Schadensersatz- und Schmerz...mehr

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ZErb 05/2022, Die Haut als ... / 1. Grundlegendes zur Patientenverfügung

Vor dem Jahr 2009 gab es für die Patientenverfügung keine gesetzliche Regelung, kein einheitliches Begriffsverständnis oder gar eine Begriffsdefinition.[4] Teilweise wurden daher sogar mündliche Patientenverfügungen als wirksam angesehen.[5] Erst durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts wurde durch die Einführung von § 1901a BGB, welcher am 1.9.2009 in Kraft...mehr

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ZErb 05/2022, Die datenschu... / B. Verbot mit Erlaubnisvorbehalt: § 1960 BGB und der BGH

Im Grundsätzlichen und auch für den Nachlasspfleger in dem o.g. Zusammenhang geltend, normiert das Datenschutzrecht nämlich ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt! Was bedeutet, dass die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung derartiger personenbezogener Daten auch durch den Nachlasspfleger wie jeder nicht rein familiär Handelnde, sein Team oder/und Dritte[7] nur zulässig ist, soweit...mehr

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§ 2 Grundlagen und aktuelle... / III. Anwendung der Insolvenzverwaltervergütungsverordnung?

Rz. 34 Die Anwendung der Insolvenzverwaltervergütungsordnung auch für Testamentsvollstrecker wird in der Literatur ebenfalls diskutiert.[67] Erwähnt wird dieser Ansatz darüber hinaus in der neuen Tabelle des Deutschen Notarvereins 2000. Diese versteht ihn aber offenbar eher im Zusammenhang mit der Überlegung, dass der Sinn und Zweck der Testamentsvollstreckung eine eher höhe...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.4.1 Abmahnung

Wie beispielsweise in Baden-Württemberg hat die Personalvertretung im Falle einer Abmahnung gemäß § 68 Abs. 1 Nr. 1 LPVG-BB mitzuwirken. Allerdings ist hier weder ein Antragserfordernis des Betroffenen noch eine entsprechende Belehrungspflicht vorgesehen. Im Hinblick auf den Schutz der Persönlichkeitsrechte muss man gleichwohl fordern, dass die Dienststelle vor der Beteiligu...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.2.1.6 Ruhestand und Dienstfähigkeit

Weiter als beim Bund werden in Art. 76 Abs. 1 Satz Nr. 6 BayPVG nicht nur die Fälle der vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand auf Betreiben des Dienstherrn, sondern auch die Versagung des entsprechenden Gesuchs des Beamten der Mitwirkung unterstellt. Ebenso ist die Mitwirkung auf den Bereich der Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit ausgedehnt. Da es an jeder Einschr...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.16 Thüringen

§ 73 Abs. 3 ThürPersVG Die Fälle der eingeschränkten Mitbestimmung sind in § 73 ThürPersVG geregelt. Auf die Kommentierung im Zusammenhang mit § 81 BPersVG wird verwiesen. Der Katalog des § 73 ThürPersVG geht, da er die Fälle des § 78 BPersVG mitumfasst, weit über die Tatbestände des § 84 BPersVG hinaus. Die Mehrzahl der Tatbestände entspricht § 78 BPersVG. Nachstehend wird a...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.2.1.3 Disziplinarmaßnahmen

In Art. 76 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BayPVG wird die Mitwirkung bei Disziplinarmaßnahmen geregelt. Anders als beim Bund findet eine Beteiligung schon bei Disziplinarverfügungen statt und nicht erst im Falle der Klage wie in § 87 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG. Folgt der Disziplinarverfügung allerdings die Disziplinarklage aus gleichem Tatbestand, so löst das keine weitere Mitwirkung aus. Die...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.2.1.5 Entlassung von Beamten

Art. 76 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BayPVG unterstellt die Entlassung der Beamten auf Probe und auf Widerruf wie der Bund in § 84 Abs. 1 Nr. 5 BPersVG der Mitwirkung, wenn die Entlassung nicht vom Beschäftigten beantragt ist. Für Bayern wird die Mitwirkung allerdings auch auf die Entlassung der Beamten im Ausbildungsverhältnis erweitert. Die Mitwirkung ist zum Schutze des Persönlichk...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.1.1.9 Disziplinarverfügung gegen Beamte

§ 81 Abs. 2 Nr. 1 LPVG BW geht hier weiter als das Bundesrecht. Voraussetzung der Mitwirkung ist jedoch ein entsprechender Antrag des Beschäftigten. Dieses Antragserfordernis trägt dem Schutz der Persönlichkeitsrechte Rechnung. Der Beschäftigte soll selbst entscheiden können, wer Kenntnis von den Sachverhalten erhalten soll. Die Dienststelle muss jedoch den Beschäftigten bei...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.1.1.10 Abmahnung

Von erheblicher praktischer Bedeutung und Auswirkung ist dieser Mitwirkungstatbestand. Im Widerstreit zwischen Schutz der Beschäftigten vor der Abmahnung und Schutz des Persönlichkeitsrechts und der Privatsphäre des Beschäftigen, der eine Pflichtverletzung gegebenenfalls nicht einem größeren Kreis publik machen will, ist ein vom Antrag des Beschäftigen abhängiges Mitwirkungs...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.2.1.4 Verlängerung der Probezeit

Die Formulierung in Art. 76 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BayPVG ist offen und bezieht sich auf alle Beschäftigten. Im Beamtenrecht (§ 22 BBG und § 7 Abs. 3 Satz 2 LBV) ist für die Beamten eine Verlängerung der Probezeit vorgesehen und möglich. § 2 Abs. 4 TVöD und § 2 Abs. 4 TV-L sehen eine tarifvertraglich längste Probezeit von 6 Monaten vor, die einzelvertraglich unterschritten werden...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.10.1 Anhörung § 75 LPVG NW

EinigeTatbestände des § 84 BPersVG unterliegen nach § 75 LPVG NW der Anhörung. Für die Anhörung ist ausdrücklich durch § 75 Abs. 2 LPVG NW vorgeschrieben, dass die Anhörung so in einem so frühen (Plan-, Entwurfs-) Stadium zu erfolgen hat, dass die Anhörung noch Einfluss auf die Willensbildung haben kann. Man verlässt sich hier nicht auf die Grundsätze zur vertrauensvollen Zus...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.2.4 Erhebung der Disziplinarklage gegen Beamte

Die Vorschrift gilt nur für aktive Beamte, nicht für Ruhestandsbeamte.[1] Letzterem widerspricht Benecke.[2] Er stimmt zwar Lorenzen zu, dass diese nicht vom Personalrat repräsentiert werden. Das sei aber durch den nach jetzt in § 84 Abs. 2 Satz 2 BPersVG erforderlichen Antrag als Legitimation des Personalrates geheilt. Der Ansatz von Ilbertz/Widmaier verneint den Beschäftig...mehr

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§ 1 Urheber- und Medienrech... / V. Persönlichkeitsrecht

Rz. 23 Nachteil der bisherigen Ansätze war, dass das Werk immer noch zu sehr mit gegenständlichem Eigentum oder konkret messbarer Arbeit in Verbindung gebracht wurde. Immanuel Kant [18] hat darüber hinausgehend die Lehre vom Urheberrecht als Persönlichkeitsrecht entwickelt. Danach wurde der Schutz des persönlichen Interesses des Kulturschaffenden in den Vordergrund gestellt. ...mehr

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§ 1 Urheber- und Medienrech... / II. Allgemeines Persönlichkeitsrecht

Rz. 36 Aus Art. 1 und 2 GG wird das allgemeine Persönlichkeitsrecht im Sinne eines absoluten Rechts nach § 823 Abs. 1 BGB abgeleitet.[43] Eine besondere Konkretisierung hat das BVerfG in einer grundlegenden Entscheidung zur informationellen Selbstbestimmung getroffen.[44] Dieses Recht umfasst die Befugnis des Einzelnen, über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen D...mehr

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§ 2 Urheberrecht / 1. Urheberrecht und Persönlichkeitsrecht

Rz. 156 Das Urheberrecht schützt den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk. Es dient zudem der Sicherung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des Werkes (§ 11 S. 2 UrhG). Die Persönlichkeitskomponente des Urheberrechts ist noch nicht so lange anerkannt wie die verwertungsrechtliche Komponente. Nach der noch im 19. Jahrhundert vertretenen R...mehr

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§ 3 Recht der Werknutzung / 1. Zuordnung zu den Verwertungsrechten und Persönlichkeitsrechten

Rz. 86 Spricht man von Nutzungsrechten, so denkt man vorrangig an die vermögensrechtliche Seite des Urheberrechts, namentlich an die dem Urheber zugewiesenen Verwertungsrechte des § 15 UrhG. Diese sind sicher der Hauptanwendungsbereich. Allerdings kann es Situationen geben, in denen auch die Ausübung von Persönlichkeitsrechten zur "Nutzung" überlassen werden soll. In der Pra...mehr

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§ 1 Urheber- und Medienrech... / VI. Immaterialgüterrecht

Rz. 24 Auf den zuvor geschilderten Überlegungen baute Josef Kohler ab 1874[20] seine Lehre vom Immaterialgüterrecht auf. Er trennt zunächst zwischen dem Persönlichkeitsrecht und dem Urheberrecht als einem "Recht an einem außerhalb des Menschen stehenden, aber nicht körperlichen, nicht fass- und greifbaren Rechtsgute". Bei Werken der Tonkunst, Dichtkunst und bildenden Kunst m...mehr

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§ 1 Urheber- und Medienrech... / I. Bürgerliches Recht

Rz. 49 Da das gesamte Urheberrecht als Sondergebiet der Privatrechtsordnung anzusehen ist, ist der Werkschutz als sonstiges Recht im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB (und § 1004 BGB analog) einzuordnen. Als Spezialgesetze lassen §§ 7 ff. UrhG allerdings nur geringe Anwendungsbereiche für das allgemeine Deliktsrecht. Von praktischer Bedeutung sind dagegen die bereicherungsrechtlich...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Medizinische Untersuchung / 1 Allgemeines

Der Arbeitgeber kann eine medizinische Untersuchung des Arbeitnehmers veranlassen, wenn er ein begründetes Interesse daran hat, welches im Einzelfall Vorrang vor dem Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers hat. Im Wesentlichen betrifft dies medizinische Untersuchungen bei der Einstellung des Arbeitnehmers bzw. im Zusammenhang mit Ansprüchen auf Entgeltfortzahlung nach dem EFZ...mehr

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§ 1 Urheber- und Medienrech... / IV. Recht am eigenen Bild

Rz. 71 Das Recht am eigenen Bild wird als besondere Ausformung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach den §§ 22 ff. des "Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Fotografie – KUG"[97] geschützt. Gemäß § 22 S. 1 KUG dürfen Bildnisse[98] nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.[99] Von ei...mehr

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§ 2 Urheberrecht / 1. Schöpferprinzip

Rz. 132 Um das in § 7 UrhG zum Ausdruck kommende Schöpferprinzip nachvollziehen zu können, sollte man sich die unterschiedlichen Ausgangspunkte zwischen kontinental-europäischem und US-amerikanischem Urheberrecht vor Augen führen. Das US-amerikanische Urheberrecht (Copyright) unterscheidet sich insofern von dem kontinental-europäischen, als bei ersterem das Werk und seine Ve...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Medizinische Untersuchung / Zusammenfassung

Begriff Eine medizinische Untersuchung des Arbeitnehmers (z. B. als Einstellungsuntersuchung) soll seine Tauglichkeit für die Erbringung der geschuldeten Arbeitsleistung bzw. sonstige Risiken für den Arbeitgeber aufgrund des Gesundheitszustands abklären. Die medizinische Untersuchung dient zudem dazu, Zweifel im Zusammenhang mit dem Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankhei...mehr

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§ 2 Urheberrecht / 4. Ausstellungsrecht

Rz. 203 Ausstellungsrecht ist das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke eines unveröffentlichten Werkes der bildenden Künste oder eines unveröffentlichten Lichtbildwerkes öffentlich zur Schau zu stellen ( § 18 UrhG). Die Regelung spricht eine besondere Art der Veröffentlichung des Werkes an und ist somit gegenüber § 6 Abs. 2 UrhG eine Spezialvorschrift. Zudem ist d...mehr

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§ 2 Urheberrecht / c) Plagiat

Rz. 240 Wegen der besonderen Praxisrelevanz soll an dieser Stelle auch das Plagiat behandelt werden. Das Plagiat ist die unveränderte oder veränderte Übernahme eines urheberrechtlich geschützten Werkes oder Werkteiles unter Anmaßung der Urheberschaft.[390] Dabei werden nicht nur die Urheberverwertungsrechte (§§ 15 ff. UrhG), sondern auch das Persönlichkeitsrecht auf Anerkenn...mehr

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§ 2 Urheberrecht / 2. Werkstück und Architektur

Rz. 123 Besonders deutlich wird dieser Interessenwiderstreit im Hinblick auf das Recht des Urhebers auf die Unversehrtheit seines Werkstückes im Verhältnis zwischen dem Architekten und dem Gebäudeeigentümer.[195] Die besonderen Interessen des Eigentümers werden schon dadurch evident, dass er bei Bauwerken in aller Regel erhebliche finanzielle Mittel einsetzt, wohingegen dem ...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Medizinische Untersuchung / 2 Medizinische Untersuchungen bei Einstellungen

Ärztliche Einstellungsuntersuchungen kann der Arbeitgeber nur bei und im Rahmen eines berechtigten Interesses vom Arbeitnehmer verlangen. Die Untersuchung ist daher von vornherein auf die Eignung für den in Aussicht gestellten Arbeitsplatz und dessen Anforderungen zu begrenzen. Weitere Schranken ergeben sich aus dem Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers: Genomanalysen, umfa...mehr

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§ 2 Urheberrecht / 2. Persönlicher Geltungsbereich

Rz. 618 Der persönliche Geltungsbereich erstreckt sich grundsätzlich auf Inländer (§ 120 Abs. 1 S. 1 UrhG), wobei es gleichgültig ist, ob und wo deren Werke erschienen sind. Rz. 619 Bei Miturhebern im Sinne von § 8 UrhG genügt es, wenn ein Miturheber die deutsche Staatsangehörigkeit innehat (§ 120 Abs. 1 S. 2 UrhG). Rz. 620 Den Inländern gleichgestellt werden:mehr

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§ 4 Medienrecht / A. Begriff des Medienrechts

Rz. 1 Medienrecht ist ein Gebiet, das in den letzten Jahren großes Interesse findet und dabei inhaltlich immer mehr ausufert, sodass es geboten erscheint, zunächst eine begriffliche Klärung herbeizuführen, um sich danach auf einzelne Bereiche zu konzentrieren. Rz. 2 Medienrecht ist kein fest umrissener, in sich geregelter Bereich, sondern tritt in mehreren Erscheinungsformen ...mehr

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§ 2 Urheberrecht / II. Erläuterung der Gesetzessystematik

Rz. 37 Die vorgegebene Gesetzessystematik des Urheberrechtsgesetzes bedarf der Erläuterung und in manchen Punkten der Ergänzung. Ausgangspunkt der inhaltlichen Darstellung ist § 11 UrhG, der unmissverständlich zum Ausdruck bringt, dass der Inhalt des Urheberrechts sich als Zuordnung des Werkes zu seinem Urheber und zwar in den beiden Ausprägungen der geistigen und persönlich...mehr

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§ 1 Urheber- und Medienrech... / B. Geschichtliche Entwicklung der Kulturwirtschaft

Rz. 12 Die Entwicklung des Urheberrechts und der damit in Zusammenhang stehenden Persönlichkeitsrechte ist eng mit der Entwicklung der Medien, den Subjekten einer Kulturwirtschaft und den politischen Rahmendaten verbunden. Ohne näheren Einzelheiten vorgreifen zu wollen, waren technische Entwicklungen, und zwar die Papierherstellungstechnik in der Han-Dynastie (105 n. Chr.) d...mehr

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§ 1 Urheber- und Medienrech... / I. Idee als Basis geistiger Leistung

Rz. 34 Am Anfang steht immer die Idee. Sie ist die Basis geistiger Leistung, also des geistigen Schaffens.[40] Ob die Idee selbst schutzfähig ist (dies wird überwiegend verneint),[41] ist schon deshalb nachrangig, weil ein Schutzbedürfnis überhaupt nur dann entstehen kann, wenn über die Idee hinaus eine Mitteilung erfolgen soll. Geistiges Schaffen als schutzbedürftiger Vorga...mehr

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§ 2 Urheberrecht / d) Firmenlogos, Werbesprüche, Farbzusammenstellungen u.Ä.

Rz. 103 Im Hinblick auf Firmenlogos, Werbesprüche, Farbzusammenstellungen oder kurze Tonfolgen, die nunmehr gem. § 3 Abs. 1 MarkenG erfasst werden, stellt sich ebenfalls die Frage nach der Abgrenzung zum Urheberrechtsgesetz. Der Unterschied zeigt sich darin, dass im Gegensatz zum Markenrecht das Urheberrecht nicht veräußert werden kann, somit bei dem urheberrechtlich geschüt...mehr

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§ 4 Medienrecht / c) Gegendarstellung

Rz. 379 In diesem Zusammenhang ist auch die Regelung über das Recht auf Gegendarstellung [360] gem. § 23 Abs. 1 MStV (früher: § 56 RStV/§ 14 MDStV) zu sehen. In der amtlichen Begründung (zur alten wortgleichen Fassung) heißt es dazu: Zitat "Die Vorschrift, die nur für Anbieter von journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in denen vollständige oder teilweise Inhalte pe...mehr

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§ 5 Muster / M. Muster: Allgemeine Bedingungen der Provider/Diensteanbieter im Internet

Rz. 13 Muster 5.13: Allgemeine Bedingungen der Provider/Diensteanbieter im Internet Muster 5.13: Allgemeine Bedingungen der Provider/Diensteanbieter im Internet § 1 Geltung der Bedingungen Diese Provider-Bedingungen/Bedingungen der Diensteanbieter (nachfolgend: Provider oder Diensteanbieter) gelten für alle Verträge, die der Provider über Leistungen im Zusammenhang mit der Ber...mehr

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§ 2 Urheberrecht / 1. Revidierte Berner Übereinkunft

Rz. 627 Der wichtigste urheberrechtsbezogene internationale Staatsvertrag ist die "Revidierte Berner Übereinkunft – RBÜ", der inzwischen 125 Vertragsstaaten angehören.[813] Rz. 628 Die dieser Übereinkunft angehörenden Staaten haben sich zum Berner Verband zusammengeschlossen (Art. 1 RBÜ). Allerdings wurden deren Aufgaben inzwischen durch die Weltorganisation für geistiges Eig...mehr

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§ 2 Urheberrecht / I. Aufbau des Urheberrechtsgesetzes

Rz. 12 Nachfolgend geht es um eine knappe, systematische Darstellung des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte ( Urheberrechtsgesetz – UrhG), [18] ohne einzelne Aspekte zu vertiefen. Das Urheberrechtsgesetz besteht aus fünf Teilen, wobei diese noch durch Abschnitte untergliedert sind. Der 1. Teil ist dem Urheberrecht selbst gewidmet, der 2. Teil befasst sich mi...mehr

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§ 2 Urheberrecht / IV. Zwangsvollstreckung

Rz. 541 Im Dritten Abschnitt dieses Vierten Teils ist die Zwangsvollstreckung geregelt (§§ 112–119 UrhG). Diese Vorschriften bezwecken den Schutz des Urhebers vor einer durch Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen verursachten Beeinträchtigung der aus dem Urheberrecht erwachsenden Persönlichkeitsrechte. Dabei ist das Urheberrecht selbst als nicht übertragbare Rechtspositi...mehr

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§ 3 Recht der Werknutzung / dd) Leistungen ausübender Künstler im Arbeits- und Dienstverhältnis

Rz. 43 Die Leistungen ausübender Künstler im Arbeitsverhältnis sind in § 79 Abs. 1 UrhG unter Verweis auf §§ 77 und 78 UrhG in der Weise geregelt, dass, wenn diese eine Darbietung in der Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen erbringen, sich nach dem Wesen des Arbeits- oder Dienstverhältnisses der Umfang der Nutzungsübertragung ergibt. Der ausübende Künstler kann auch einem...mehr

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§ 5 Muster / D. Muster: Klageanträge Urheberrechtsverletzungen

Rz. 4 Muster 5.4: Klageanträge zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen Muster 5.4: Klageanträge zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen An das Amtsgericht/Landgericht _________________________ – Zivilkammer – Klage der/des _________________________ Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt _________________________ – Klägerin – gegen 1. die _________________________ GmbH, v...mehr

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§ 3 Recht der Werknutzung / a) Künstlername und Domainname

Rz. 5 Den Kulturschaffenden bleibt es vorbehalten, sich einen so genannten Künstlernamen (Pseudonym) zu geben, der dann unter den Schutzbereich des § 12 BGB fällt.[3] Dieser Künstlername darf nicht nur im beruflichen, sondern darüber hinaus auch im privaten Bereich benutzt werden.[4] Erst bei Verkehrsgeltung dieses Pseudonyms besteht der folgende Schutz des § 12 BGB, namentl...mehr

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§ 3 Recht der Werknutzung / c) Normvertrag; Vertragsinhalte; Verlagsrecht und Nebenrechte

Rz. 296 Für den Buchverlag gelten zunächst die gesetzlichen Bestimmungen des Verlagsgesetzes, daneben aber auch so genannte Normverträge, die sowohl für den Bereich der Belletristik als auch für wissenschaftliche Beiträge zwar nicht zwingend sind, aber dennoch praktische Bedeutung entfalten. Zunächst sei der Normvertrag zwischen dem Verband deutscher Schriftsteller (VS) in d...mehr

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Literaturverzeichnis

Ahrens, Napster, Gnutella, Freenet & Co – die immaterialgüterrechtliche Beurteilung von Internet-Musiktauschbörsen, ZUM 2000, 1029 Albrecht/Fiss/Sepperer, GEMA-Tarifreform und angemessene Vergütung für Clubs, K&R 2012, 777 Albrecht/Fiss, Umsetzung der Sat-Cab-RL – Überregulierung der Direkteinspeisung?, ZUM 2020, 750 Alpert, Zum Werk- und Werkteilbegriff bei elektronischer Musi...mehr

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§ 3 Trennung der Eheleute / 1. Anordnungsanspruch

Rz. 203 Schutzanordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz kommen bei Verletzungen des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit in Betracht, wobei die Voraussetzungen denjenigen des § 823 Abs. 1 BGB entsprechen.[277] § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 GewSchG erstreckt die Möglichkeit gerichtlicher Schutzanordnungen in Fällen, in denen die Gewalt noch nicht i.S.v. Abs. 1 ausgeübt worden is...mehr

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§ 14 Rechtskraft der Scheidung / b) Sonstige Fälle

Rz. 308 Der Trennungs-Unterhaltsanspruchs gem. §§ 1361 Abs. 3, 1579 Nr. 7 BGB kann auch verwirkt werden durch eine Drohung mit der Bloßstellung von Sexualkontakten gegenüber der Familie des Ehepartners.[505] Fertigt im Rahmen einer intimen Beziehung ein Partner vom anderen intime Bild- oder Filmaufnahmen an, kann dem Abgebildeten gegen den anderen nach dem Ende der Beziehung...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 29... / 2.1.8 Schutz aufgrund von Persönlichkeitsrechten (§ 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO)

Rz. 13 Nicht gepfändet werden dürfen nach § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO Aufzeichnungen, durch deren Verwertung in Persönlichkeitsrechte eingegriffen wird. Nach dem Gesetzeswortlaut muss dies nicht das Persönlichkeitsrecht des Schuldners sein.mehr