Rz. 627

Der wichtigste urheberrechtsbezogene internationale Staatsvertrag ist die "Revidierte Berner Übereinkunft – RBÜ", der inzwischen 125 Vertragsstaaten angehören.[813]

 

Rz. 628

Die dieser Übereinkunft angehörenden Staaten haben sich zum Berner Verband zusammengeschlossen (Art. 1 RBÜ). Allerdings wurden deren Aufgaben inzwischen durch die Weltorganisation für geistiges Eigentum (World Intellectual Property Organization (WIPO)/Organisation Mondiale de la Proprieté Intellectuelle (OMPI) – im Folgenden WIPO – übernommen.[814]

 

Rz. 629

Art. 5 Abs. 2 RBÜ bringt zum Ausdruck, dass die Anerkennung und Ausübung von Urheberrechten nicht an die Erfüllung irgendwelcher Förmlichkeiten geknüpft werden, wie etwa die Anmeldung des Werkes bei einem Register.[815]

 

Rz. 630

Nach dem maßgeblichen Prinzip der Inländerbehandlung genießen Urheber in allen Verbandsländern[816] die für die inländischen Urheber gewährten Rechte.[817] Dieser Grundsatz wird allerdings insofern eingeschränkt, als für die Maßgeblichkeit der Schutzfristen ein Vergleich mit dem Ursprungsland vorzunehmen ist, dessen Dauer auch für das Land der Rechtsverfolgung die Höchstgrenze darstellt.[818]

 

Rz. 631

Die RBÜ sieht gewisse Mindestrechte unabhängig davon vor, ob das Mitgliedsland entsprechende Schutzrechte gewährt.

 

Rz. 632

Unterschieden werden:

zwingende Regelungen (starres System),
Rechte, die durch nationale Regelungen eingeschränkt werden können (halbstarres System), und
freiwillige Bestimmungen (unstarres System).
 

Rz. 633

Jeder Mitgliedstaat muss etwa das Übersetzungsrecht (Art. 8 RBÜ), das Bearbeitungsrecht (Art. 12 RBÜ), das Recht der öffentlichen Aufführung (Art. 11 RBÜ) und das Verfilmungsrecht (Art. 14 RBÜ) gewähren.

 

Rz. 634

Zu den Bestimmungen des halbstarren Systems zählt etwa das Recht zur Vervielfältigung eines Werkes (Art. 9 RBÜ). Gem. Art. 9 Abs. 2 RBÜ bleibt es der Gesetzgebung der Verbandsländer vorbehalten, die Vervielfältigung in gewissen Sonderfällen unter der Voraussetzung zu gestatten, dass eine solche Vervielfältigung weder die normale Auswertung des Werkes beeinträchtigt, noch die berechtigten Interessen des Urhebers unzumutbar verletzt. Dazu zählt auch das Senderecht (Art. 11 RBÜ).

 

Rz. 635

Freiwillige Regelungen betreffen z.B. das Folgerecht (Art. 14ter RBÜ). Der Anspruch des bildenden Künstlers auf Beteiligung am Erlös aus Verkäufen eines Originals nach der ersten Veräußerung durch den Urheber kann im Verbandsland nur beansprucht werden, wenn der Heimatstaat des Urhebers diesen Schutz ebenfalls anerkennt.[819]

 

Rz. 636

Schließlich sei auf die in der Zeit vom 2. bis 20.12.1996 auf der diplomatischen Konferenz der WIPO in Genf unterzeichneten Abkommen, und zwar WIPO Copyright Treaty (WCT)[820] und der WIPO Performances and Phonograms Treaty (WPPT) verwiesen.[821] Dabei handelt es sich um Sonderabkommen im Sinne des Art. 20 RBÜ, die die RBÜ ergänzen. Die WCT gewährt den Urhebern neue Rechte, etwa das Verbreitungsrecht (Art. 6 WCT) und das Recht auf "Communication to the Public", also das Recht der Online-Übertragung (Art. 8 WCT). Art. 7 WCT gibt dem Urheber von Computerprogrammen, Filmen und Werken auf Tonträgern ein Verleihrecht. Art. 5 WPPT schreibt für die ausübenden Künstler erstmals internationale Persönlichkeitsrechte fest. Weiterhin sind die Vertragsstaaten verpflichtet, wirkungsvolle Rechtsbehelfe gegen die Umgehung von technischen Sicherheitsvorkehrungen (z.B. digitale Wasserzeichen) und gegen die Umgehung von Vorkehrungen für die punktgenaue elektronische Abrechnung einzuführen (Art. 18, 19 WPPT).[822]

 

Rz. 637

Wegen der relativ hohen Anforderungen der RBÜ an das innerstaatliche Urheberrecht und des dort verlangten zwingenden Verzichts auf Förmlichkeiten zur Begründung des Urheberrechts wurde das Welturheberrechtsabkommen (WUA) im Jahre 1952 geschlossen.[823] Dieses Abkommen ist in der Pariser Fassung von 1971 geltendes innerstaatliches Recht. Die Verwaltung obliegt der UNESCO mit Sitz in Paris (Exekutivorgan ist der Generaldirektor). Nach Art. III WUA genügt zur Sicherung eines Rechtsanspruchs aus der Verletzung des Urheberrechts, dass alle Exemplare des rechtmäßig veröffentlichten Werkes bei der ersten Veröffentlichung das Kennzeichen © sowie den Namen des Urhebers und der Jahreszahl der ersten Veröffentlichung (Copyright-Vermerk) aufweisen. Damit konnten die USA Mitglied dieses Abkommens werden. Nachdem die USA aber mit rückwirkender Kraft (Art. 18 RBÜ) der RBÜ beigetreten ist (ebenso Russland),[824] hat die WUA weitgehend ihre Bedeutung verloren, weshalb auch auf die Darlegung weiterer Einzelheiten verzichtet wird.

[813] Siehe GRUR Int. 1997, 446. Dazu zählen alle wichtigen Kulturstaaten der Welt; erst seit dem 1.3.1989 die USA, die Volksrepublik China seit dem 15.2.1992, Russland seit dem 13.3.1995. Im Verhältnis zweier Vertragsstaaten untereinander gilt jeweils die jüngste gemeinsame Fassung. Im Verhältnis Deutschlands zu den meisten Vertragsstaaten gilt die Pariser Fassung von 1971 (BGBl II 1973, 1069, 1071), für die BRD in...

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