Rz. 43

Die Leistungen ausübender Künstler im Arbeitsverhältnis sind in § 79 Abs. 1 UrhG unter Verweis auf §§ 77 und 78 UrhG in der Weise geregelt, dass, wenn diese eine Darbietung in der Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen erbringen, sich nach dem Wesen des Arbeits- oder Dienstverhältnisses der Umfang der Nutzungsübertragung ergibt. Der ausübende Künstler kann auch einem anderen das Recht einräumen, die Darbietung auf einzelne oder alle der ihm vorbehaltenen Nutzungsarten zu nutzen (Abs. 2). Mit der Gesetzesreform von 2016 wurde in § 79 Abs. 2a UrhG die entsprechende Anwendung der §§ 31, 3232b, 32d-40, 41, 42 und 43 UrhG geregelt. Damit steht zunächst fest, dass auf die ausübenden Künstler die zum Urheberarbeitnehmer entwickelten Grundsätze (§ 43 UrhG) entsprechende Anwendung finden.

 

Rz. 44

Für die Gesetzeslage bis zur Umsetzung der Harmonisierungsrichtlinie (2002) galt im Übrigen Folgendes: Der Arbeitgeber war lediglich befugt, die Nutzungsrechte innerhalb des Betriebszwecks geltend zu machen, wobei die Rechtsprechung eine Pflicht zur Duldung der Zweitverwertung gegen angemessene Vergütung bejaht hat.[83] Als urheberpersönlichkeitsrechtliches Element konnte lediglich Schutz gegen Entstellung der Darbietung des Arbeitnehmers gemäß § 83 UrhG a.F. (entsprechende Regelung nunmehr in § 75 UrhG) geltend gemacht werden, der auch durch das Arbeitsverhältnis nicht abbedungen war. Das Gesetz sah für den ausübenden Künstler nicht das Recht vor, im Zusammenhang mit der Darbietung genannt zu werden.[84] Allerdings war auch schon damals anerkannt, dass Arbeitgeber oder Dienstherr nach Treu und Glauben auch ohne nähere Bestimmungen verpflichtet waren, den ausübenden Künstler zu nennen, wenn und soweit dies üblich ist.[85]

 

Rz. 45

Nach den Neuregelungen zum Leistungsschutz ausübender Künstler gibt es kaum mehr Unterschiede zum Arbeitnehmerurheberrecht. Die §§ 73 ff. UrhG gewähren nicht nur Verwertungsrechte, sondern auch umfassende Persönlichkeitsrechte, die insbesondere das Namensnennungsrecht (§ 74 UrhG) mit umschließen (zu dem Recht der ausübenden Künstler siehe § 2 Rdn 277 ff.). § 79 Abs. 2a UrhG verweist allerdings auch auf § 32b UrhG, der die zwingende Anwendung der §§ 32 und 32a UrhG (dies gilt nicht für die Vergütung neuer bisher unbekannter Nutzungsarten, § 32c UrhG) vorschreibt, sodass ein (nicht abdingbarer) gesetzlicher Anspruch auf eine angemessene Vergütung besteht. Von der Angemessenheit wird bei entsprechenden tarifvertraglichen Regelungen ausgegangen (§ 32 Abs. 4 UrhG).

[83] BGH v. 31.5.1960 – I ZR 64/58, BGHZ 33, 20, 35 f. (Figaros Hochzeit).
[84] Schricker/Loewenheim/Rojahn/Frank, Urheberrecht, § 79 Rn 31 f.
[85] Schricker/Loewenheim/Rojahn/Frank, Urheberrecht, § 79 Rn 31 f.

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