Rz. 379

In diesem Zusammenhang ist auch die Regelung über das Recht auf Gegendarstellung[360] gem. § 23 Abs. 1 MStV (früher: § 56 RStV/§ 14 MDStV) zu sehen. In der amtlichen Begründung (zur alten wortgleichen Fassung) heißt es dazu:

Zitat

"Die Vorschrift, die nur für Anbieter von journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in denen vollständige oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben oder in periodischer Folge Texte verbreitet werden, gilt, orientiert sich an den presse- und rundfunkrechtlichen Gegendarstellungsregelungen der Länder. Sie trägt dem Einfluss dieser Angebote auf die öffentliche Meinungsbildung und der damit verbundenen Notwendigkeit Rechnung, ein ausgleichendes Gegengewicht zum Schutz des von einer Tatsachenbehauptung in einem solchen Angebot Betroffenen zu schaffen. Durch die tatbestandlichen Beschränkungen des Gegendarstellungsanspruchs soll ein wirksamer Schutz des Persönlichkeitsrechts erreicht werden, ohne die in Art. 5 GG grundrechtlich verbürgte Kommunikationsfreiheit stärker als vom Schutzzweck der Vorschrift gefordert einzuschränken."

 

Rz. 380

Jeder Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in denen insbesondere vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben werden, muss unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) eine Gegendarstellung der Person oder Stelle, die durch eine in seinem Angebot aufgestellte Tatsachenbehauptung betroffen ist, ohne Kosten für den Betroffenen solange in sein Angebot ohne Abrufentgelt aufnehmen, wie die Tatsachenbehauptung angeboten wird.

 

Rz. 381

Wird die Tatsachenbehauptung nicht mehr angeboten, so ist die Gegendarstellung an vergleichbarer Stelle solange in das Angebot aufzunehmen, wie die betroffene Person oder Stelle es verlangt, höchstens jedoch einen Monat. Dies gilt auch für den Fall, dass das Angebot vor Ablauf eines Monates nach Aufnahme der Gegendarstellung endet. Eine Erwiderung auf die Gegendarstellung darf nicht unmittelbar mit dieser verknüpft werden und muss sich auf tatsächliche Angaben beschränken.

 

Rz. 382

Eine Gegendarstellung zu Angeboten mit Anzeigencharakter ist nach dem Vorbild verschiedener Pressegesetze in den Ausnahmekatalog nicht aufgenommen, weil auch hier ein berechtigtes Interesse des Betroffenen besteht und ein finanzieller Ausgleich auf vertraglicher Grundlage zwischen gegendarstellungspflichtigem Anbieter und Anzeigekunden erfolgen kann.

 

Rz. 383

In den Landesmediengesetzen, z.B. von Rheinland-Pfalz dort § 11 LMG, ist der Gegendarstellungsanspruch einheitlich für Presse, Rundfunk und Telemedien sehr detailliert geregelt. In Abs. 3 sind zahlreiche Tatbestände ausgeschlossen. Dort heißt es wörtlich:

Zitat

Eine Verpflichtung zur Aufnahme der Gegendarstellung gemäß Absatz 1 besteht nicht, wenn

1. die betroffene Person oder Stelle kein berechtigtes Interesse an der Gegendarstellung hat,

2. der Umfang der Gegendarstellung unangemessen über den der beanstandeten Tatsachenbehauptung hinausgeht,

3. die Gegendarstellung sich nicht auf tatsächliche Angaben beschränkt oder einen strafbaren Inhalt hat,

4. die Gegendarstellung nicht unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Monaten nach der Aufstellung der Tatsachenbehauptung, der nach Absatz 1 Satz 1 verpflichteten Person schriftlich und von der betroffenen Person oder ihrer gesetzlichen Vertreterin oder ihrem gesetzlichen Vertreter unterzeichnet zugeht oder

5. es sich um eine Anzeige in einem periodischen Druckwerk handelt, die ausschließlich dem geschäftlichen Verkehr dient.

 

Rz. 384

 

Hinweis

Im Gegensatz zu den entsprechenden Regelungen in den Landespressegesetzen haben nach dem neuen § 16 MStV lediglich die Rundfunkveranstalter selbst, nicht aber die einzelnen Redakteure diesen Informationsanspruch.

[360] Vgl. dazu Held, in: Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht, RStV, § 56 Rn 20 (Anspruchsvoraussetzungen). Abzugrenzen ist diese vom Berichtigungsanspruch (oder Widerruf gem. §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog). Ebenso wie der Gegendarstellungsanspruch kann dieser sich nur auf Tatsachenbehauptungen beziehen, also nicht gegen Meinungsäußerungen. Der Widerruf erfolgt nur im Hinblick auf unstreitige oder erwiesenermaßen unwahre Tatsachenbehauptungen. Es muss eine fortwirkende Rufbeeinträchtigung bestehen; siehe dazu Korte, Praxis des Presserechts, Rn 170 ff.

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