Rz. 1

Medienrecht ist ein Gebiet, das in den letzten Jahren großes Interesse findet und dabei inhaltlich immer mehr ausufert, sodass es geboten erscheint, zunächst eine begriffliche Klärung herbeizuführen, um sich danach auf einzelne Bereiche zu konzentrieren.

 

Rz. 2

Medienrecht ist kein fest umrissener, in sich geregelter Bereich, sondern tritt in mehreren Erscheinungsformen auf, die schlagwortartig dargestellt werden sollen.[1] Früher stand das Presse- und Äußerungsrecht im Vordergrund, das aber inzwischen als eigenständige Materie erfasst wird.[2]

 

Rz. 3

Presserecht regelt primär Periodika, insbesondere Zeitungen und Zeitschriften als Erscheinungen der Massenkommunikation und im Hinblick auf die Pressefreiheit sowie deren Beschränkungen durch die (landesrechtlichen) Pressegesetze.[3]

 

Rz. 4

Eine weitere Fassette des Medienrechts stellt das (ebenfalls in der Länderkompetenz liegende) Medienrecht (Rundfunk und Telemedien)[4] dar, das ebenso wie das Presserecht als Massenmedium und darüber hinaus durch seine Unmittelbarkeit gegenüber den Rezipienten gekennzeichnet ist.[5]

 

Rz. 5

Die jüngste (begriffliche) Erscheinungsform ist die des Multimedia, deren Gesetzgebung

das Telekommunikationsgesetz (TKG),[6]
Gesetz über die Nutzung von Telemedien (Telemediengesetz – TMG),[7]
Vertrauensdienstegesetz (VDG – früher: Signaturgesetz)[8] und
zahlreiche weitere Regelungen, wie etwa das De-Mail-Gesetz, das E-Government-Gesetz sowie das Informationsfreiheitsgesetz (letztere werden nachfolgend nicht näher behandelt),

umschließt.[9]

 

Rz. 6

Während Presse- und Rundfunkrecht Phänomene der Massenkommunikation erfassen, betreten die Multimediagesetze insofern Neuland, als durch die technischen Möglichkeiten auch die (massenhafte) Individualkommunikation ermöglicht wird. Der Nutzer tritt nicht mehr nur als Empfänger auf, sondern kann sich interaktiv in die Gestaltungsprozesse einbringen.[10]

 

Rz. 7

Dann aber geht es nicht mehr nur um Kommunikation im Sinne der Übertragung von Informationen oder um die mediale Darstellung geistigen Schaffens. Dieses neue Medienrecht nimmt unmittelbar Einfluss auf die Gestaltungsprozesse selbst. So verstandenes Medienrecht hat nicht nur eine Transportfunktion (oder auch Mittlerfunktion), sondern Produktionsfunktion (es werden neue Gestaltungswege etwa dadurch eröffnet, dass der Provider auf virtuellem Wege eigene Inhalte mit fremden Inhalten, etwa durch Frames – Fenster – verbindet).

 

Rz. 8

Der Bogen zu den neuen Medien wird dadurch geschlagen, dass auf der Basis multimedialer Möglichkeiten ein neuer "virtueller Markt" geschaffen wird, der mit solchen Produkten handelt, die (noch) nicht existieren.

 

Rz. 9

Tragende Säulen sind die Bereiche

offline,
online,
Digital-TV, Handy-TV, IPTV, Live-Streaming, OTT-Angebote, Webradios[11] und
die Vernetzung in und zwischen Unternehmen (Intranet).
Besonders hervorzuheben ist das Internet als nicht leitungsgebundenes, globales, interaktives und multimediales Medium.[12]
 

Rz. 10

Gesetzliche Basis der Multimediaproduktion ist das Urheberrechtsgesetz, das multimediale Werke schützt, daneben auch einzelne Produzenten als Träger von Urheberleistungsschutzrechten und Rechten sui generis mit umschließt, wie etwa den Filmhersteller, Tonträgerhersteller, Sendeanstalten, Software-Häuser und schließlich den Datenbankhersteller, denn auch die neuen Medien bauen auf den herkömmlichen Instrumenten auf (siehe oben zu § 3 Rdn 466 ff.).

 

Rz. 11

Presse-, Rundfunk- und Äußerungsrecht werden nur insoweit herangezogen, als es entweder inhaltliche Überschneidungen gibt oder es aber zur Abgrenzung notwendig erscheint. Diese thematische Begrenzung erscheint auch von der Beratungsklientel gerechtfertigt, da Tele- und Mediendienste sowie Multimediaproduzenten die primär angesprochenen Adressaten sind. Im Weiteren wird zunächst die Information als medienrechtliche Grundlage erörtert, danach das Medienordnungsrecht (Regulierung der Medien) betrachtet und schließlich ein besonderes Augenmerk auf die Rechtssubjekte der neuen Medien, namentlich die Tele- und Mediendienste, gelegt.

[1] Allgemein hierzu Hegemann, in: Anwaltshandbuch Urheber- und Medienrecht, § 13 Wortberichterstattung Rn 1 ff.; Paschke, Medienrecht, S. 6 ff.; Branahl, Medienrecht, S. 13 ff.; Eberle, Medien- und Medienrecht im Umbruch, GRUR 1995, 790; Prinz/Peters, Medienrecht im Wandel, in: Festschrift für Engelschall, 1996.
[2] Hegemann, in: Anwaltshandbuch Urheber- und Medienrecht, § 13 Wortberichterstattung Rn 1 ff.
[3] Ricker/Weberling, Handbuch des Presserechts, 1. Abschn Rn 1 ff.; Korte, Praxis des Presserechts, § 2 Persönlichkeitsrechtliche Grenzen der Meinungsäußerungsfreiheit; Müller, in: Anwaltshandbuch Urheber- und Medienrecht, § 12 Allgemeines Persönlichkeitsrecht und "Medienopfer".
[4] Medienstaatsvertrag vom 7.11.2020, der den Rundfunkstaatsvertrag ersetzt; Gerecke/Stark, GRUR 2021, 816; Holznagel, in: Hoeren/Sieber/Holznagel, Multimedia-Recht, Teil 3 Rundfunk und Telemedien; Gersdorf/Paal, BeckOK Informations- und Medie...

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