Rz. 156

Das Urheberrecht schützt den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk. Es dient zudem der Sicherung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des Werkes (§ 11 S. 2 UrhG). Die Persönlichkeitskomponente des Urheberrechts ist noch nicht so lange anerkannt wie die verwertungsrechtliche Komponente. Nach der noch im 19. Jahrhundert vertretenen Reflextheorie gelangte das Urheberrecht erst zur Entstehung, wenn das Werk vom Verfasser oder einem unbefugten Dritten mechanisch vervielfältigt und dadurch zum Gegenstand einer vermögensrechtlichen Nutzung gemacht wurde.[255] Erst im letzten Drittel des 19. Jahrhunderts wurden die Persönlichkeitsrechte als einheitliche Theorie entwickelt und bildeten damit auch erst die Basis für das Urheberpersönlichkeitsrecht.[256]

 

Rz. 157

Im Gegensatz zum Verwertungsrecht, das die Nutzungsübertragung ermöglicht, ist die persönlichkeitsrechtliche Komponente des Urheberrechts jeder Übertragung entzogen. Allerdings hat der BGH klargestellt, dass die Nutzung des Persönlichkeitsrechts einem Dritten zur Ausübung überlassen werden kann, wobei die Erben als Rechtsnachfolger jederzeit das Recht behalten, ihre persönlichkeitsrechtlichen Befugnisse, etwa das Recht, gegen Verstümmelung oder sinnentstellende Wiedergabe des Werkes vorzugehen, behalten.[257]

 

Rz. 158

Darüber hinaus ist anerkannt, dass sich der Urheber schuldrechtlich zur Nichtausübung des Urheberrechts verpflichten kann, was etwa für den Ghostwriter, aber auch im Verhältnis zwischen Grafiker, Designer und Werbeagenturen Bedeutung erlangt.[258]

 

Rz. 159

Das Urheberrechtsgesetz benennt im 4. Abschnitt des Ersten Teils das Veröffentlichungsrecht (§ 12 UrhG), den Anspruch auf Anerkennung der Urheberschaft (§ 13 UrhG) und den Schutz vor Entstellung des Werkes (§ 14 UrhG).

[255] Vgl. dazu Vogel, GRUR 1994, 589.
[256] Vogel, GRUR 1994, 590.
[257] BGH v. 26.11.1954 – I ZR 266/52, BGHZ 15, 249, 257 (Cosima Wagner).
[258] Fromm/Nordemann/Dustmann, Urheberrecht, vor § 12 Rn 10.

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