In Art. 76 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BayPVG wird die Mitwirkung bei Disziplinarmaßnahmen geregelt. Anders als beim Bund findet eine Beteiligung schon bei Disziplinarverfügungen statt und nicht erst im Falle der Klage wie in § 87 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG.

Folgt der Disziplinarverfügung allerdings die Disziplinarklage aus gleichem Tatbestand, so löst das keine weitere Mitwirkung aus. Die Personalvertretung muss sich also in Fällen bei ihrer Mitwirkung über die gesamten möglichen und vom Dienstgeber ins Auge gefassten Maßnahmen vergewissern, da sie nicht nochmals einbezogen wird.

Die Mitwirkung ist zum Schutze des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen von seinem Antrag abhängig. Gemäß Art. 76 Abs. 1 Satz 3 BayPVG ist in diesem Fällen stets auch die Dienststelle verpflichtet, den Betroffenen rechtzeitig vorher von der beabsichtigten Maßnahme in Kenntnis zu setzen. Nicht explizit ist geregelt, dass der Betroffene auch auf sein Antragsrecht aufmerksam zu machen ist. Dies gebieten aber sowohl die Fairness als auch das im Öffentlichen Dienst bestehende Prinzip der Fürsorge.

Die Einwendungen der Personalvertretung im Mitwirkungsverfahren sind durch Art. 76 Abs. 1 Satz 5 BayPVG auf die Argumente aus Art. 75 Abs. 2 Ziffer 1 und 2 BayPVG beschränkt. Es können also nur Verstöße gegen Gesetz und Tarif etc. sowie die Gefahr der Benachteiligung des Betroffenen eingewandt werden.

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