(1) 1Der Personalrat wirkt mit in sozialen und persönlichen Angelegenheiten bei

 

1.

Vorbereitung von Verwaltungsanordnungen einer Dienststelle für die innerdienstlichen sozialen oder persönlichen Angelegenheiten der Beschäftigten ihres Geschäftsbereichs;

 

2.

Regelung der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Beschäftigten;

 

3.

Erlaß von Disziplinarverfügungen und bei Erhebung der Disziplinarklage gegen einen Beamten, wenn dem Disziplinarverfahren eine auf den gleichen Tatbestand gestützte Disziplinarverfügung nicht vorausgegangen ist;

 

4.

Verlängerung der Probezeit;

 

5.

Entlassung von Beamten auf Probe oder auf Widerruf oder bei Entlassung aus einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis, wenn die Entlassung nicht vom Beschäftigten selbst beantragt wurde;

 

6.

vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand, Versagung der vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand und bei Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit;

 

7.

allgemeinen Fragen der Fortbildung der Beschäftigten;

 

8.

Aufstellung von Grundsätzen für die Auswahl von Teilnehmern an Fortbildungsveranstaltungen;

 

9.

Bestellung und Abberufung von Beauftragten nach § 181 SGB IX[2] [Bis 31.07.2023: § 98 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch] und von Gleichstellungsbeauftragten sowie Ansprechpartnern;

 

10.

Maßnahmen zur Förderung der Familienfreundlichkeit der Arbeitsbedingungen;

 

11.

[3]Versagung oder Widerruf der Teilnahme eines Beschäftigten an allen bereits eingeführten Arbeitsformen außerhalb der Dienststelle.

2Satz 1 Nr. 2 gilt nicht für Polizei, Berufsfeuerwehr und Strafvollzug im Fall eines Notstands. 3In den Fällen von Satz 1 Nr.[4] [Bis 31.07.2023: Nrn.] 3 bis 6 wird der Personalrat nur auf Antrag des Beschäftigten beteiligt; in diesen Fällen ist der Beschäftigte von der beabsichtigten Maßnahme rechtzeitig vorher in Kenntnis zu setzen. 4Im Fall des Satzes 1 Nr. 3 kann der Beschäftigte die Beteiligung desjenigen Personalrats beantragen, der an der Dienststelle, der der betroffene Beschäftigte angehört, gebildet ist; in den Fällen des Art. 80 Abs. 2 und 3 kann der Beschäftigte stattdessen die Beteiligung der danach bestimmten Personalvertretung beantragen. 5Der Personalrat kann bei der Mitwirkung nach Satz 1 Nr. 3 Einwendungen auf die in Art. 75 Abs. 2 Nr.[5] [Bis 31.07.2023: Nrn.] 1 und 2 bezeichneten Gründe stützen.

 

(2) Der Personalrat wirkt mit bei

 

1.

Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden,

 

2.

Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung und zur Erleichterung des Arbeitsablaufs,

 

3.

Gestaltung der Arbeitsplätzesowie Einführung, Änderung und Aufhebung von Arbeitsformen außerhalb der Dienststelle;[6] [Bis 31.07.2023: ,]

 

4.

Auflösung, Verlegung und Zusammenlegung von Dienststellen oder wesentlichen Teilen von ihnen,

 

5.

Aufstellung von Grundsätzen für die Personalbedarfsberechnung.

 

(3) 1Vor der Weiterleitung von Personalanforderungen zum Haushaltsvoranschlag ist der Personalrat anzuhören. 2Gibt der Personalrat einer nachgeordneten Dienststelle zu den Personalanforderungen eine Stellungnahme ab, so ist diese mit den Personalanforderungen der übergeordneten Dienststelle vorzulegen. 3Das gilt entsprechend für Neu-, Um- und Erweiterungsbauten von Diensträumen.

[1] Eingefügt durch Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.01.2020.
[2] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften. Anzuwenden ab 01.08.2023.
[3] Nr. 11 eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften. Anzuwenden ab 01.08.2023.
[4] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften. Anzuwenden ab 01.08.2023.
[5] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften. Anzuwenden ab 01.08.2023.
[6] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften. Anzuwenden ab 01.08.2023.

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