Art. 76 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BayPVG unterstellt die Entlassung der Beamten auf Probe und auf Widerruf wie der Bund in § 84 Abs. 1 Nr. 5 BPersVG der Mitwirkung, wenn die Entlassung nicht vom Beschäftigten beantragt ist. Für Bayern wird die Mitwirkung allerdings auch auf die Entlassung der Beamten im Ausbildungsverhältnis erweitert.

Die Mitwirkung ist zum Schutze des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen von seinem Antrag abhängig, gemäß Art. 76 Abs. 1 Satz 3 BayPVG, wobei in diesem Fällen stets auch die Dienststelle verpflichtet ist, den Betroffenen rechtzeitig vorher von der beabsichtigten Maßnahme in Kenntnis zu setzen. Nicht explizit ist geregelt, dass der Betroffene auch auf sein Antragsrecht aufmerksam zu machen ist. Dies gebieten aber sowohl die Fairness als auch das im Öffentlichen Dienst bestehende Prinzip der Fürsorge.

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