Bundesrat stimmt neuer Regelung des Erscheinungsbildes von Beamtinnen und Beamten zu
Am 23. Februar 2021 hat die Bundesregierung einen " Gesetzentwurf zur Regelung des Erscheinungsbildes von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften" im Bundestag vorgelegt. Nach den neuen Regelungen kann der Dienstherr das Tragen von sichtbaren Tätowierungen, Schmuck oder einer bestimmten Haar- und Barttracht untersagen, wenn die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Der Bundestag hat das Gesetz am 22. April 2021 verabschiedet.
Hintergrund: Bundesverwaltungsgericht verlangt gesetzliche Grundlage
Eine gesetzliche Regelung ist nach einem entsprechenden Urteil des Bundesverwaltungsgerichts im Jahr 2017 nötig. Das Gericht entschied, dass eine Regelung des zulässigen Ausmaßes von Tätowierungen bei Beamtinnen und Beamten einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Grundlage bedarf (Urteil v. 17.11.2017, 2 C 25/17). In dem Verfahren ging es um einen Polizisten, der unter anderem Tätowierungen mit verfassungswidrigem Inhalt getragen hatte. Das Bundesverwaltungsgericht kam zu dem Ergebnis, dass der Beamte wegen mangelnder Verfassungstreue aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden kann.
Das Verbot des Tragens von Tätowierungen greife in das auch den Beamtinnen und Beamten durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) gewährleistete Persönlichkeitsrecht ein. Deshalb bedürfe es einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Grundlage, so das Gericht. Im Bund und in einigen Ländern wird das äußere Erscheinungsbild der Beamtinnen und Beamten überwiegend durch Verwaltungsvorschriften oder Runderlasse geregelt, die sich auf die generelle Befugnis zur Regelung der Dienstkleidung stützen (auf Bundesebene: § 74 Bundesbeamtengesetz (BBG)). Diese allein erfüllt jedoch nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts nicht die Anforderungen an eine hinreichend bestimmte gesetzliche Ermächtigungsgrundlage.
Ferner hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts mit Beschluss vom 31.1.2019 (1 WB 28.17) festgestellt, dass die Vorgaben für Haar- und Barttracht, Fingernägel, Kosmetik, Schmuck, Tätowierungen, Piercings oder andere Modifikationen des Erscheinungsbilds in der Zentralen Dienstvorschrift "Das äußere Erscheinungsbild der Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr" keine hinreichend bestimmte Ermächtigungsgrundlage haben.
Inhalt der Neuregelung zum Erscheinungsbild im Bundesbeamtengesetz
Die neue Regelung in § 61 Abs. 2 Bundesbeamtengesetz lautet:
Beamtinnen und Beamte haben bei Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbildes Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können von der obersten Dienstbehörde eingeschränkt oder ganz untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordern. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Erscheinungsmerkmale nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Erscheinungsmerkmale nach Satz 2 können eingeschränkt oder ganz untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 durch Rechtsverordnung zu regeln. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbaren Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.
Weitere Inhalte des Gesetzentwurfs
Die laufbahnrechtlichen Vorschriften des BBG und des Bundespolizeibeamtengesetzes (BPolBG) sollen darüber hinaus in einigen Punkten geändert oder ergänzt werden. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner neueren Rechtsprechung die Anforderungen an die Bestimmtheit von Rechtsverordnungsermächtigungen weiter konkretisiert. Die Rechtsverordnungsermächtigungen in den §§ 11, 16 bis 26 sowie 119 BBG und § 3 BPolBG werden entsprechend dieser Vorgaben angepasst.
Außerdem werden im BPolBG im Bereich der Bundespolizei weitere Laufbahnen eingerichtet, um zielgerichtet Fachpersonal gewinnen zu können.
Mit der Änderung des Altersgeldgesetzes (AltGG) soll für freiwillig vorzeitig aus dem Bundesdienst ausscheidende Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter sowie Soldatinnen und Soldaten gegenüber dem vormaligen Dienstherrn ein Anspruch auf Gewährung von Altersgeld unter nunmehr erleichterten Bedingungen gewährt werden. Das ist unmittelbare Konsequenz europarechtlicher Rechtsprechung. Der Dienstherr müsse indes trotz der Erleichterungen "wirksam vor personalwirtschaftlich nachteiligen Folgen von Entlassungen von dringend benötigtem Hochwertpersonal geschützt werden", heißt es in der Vorlage weiter. Danach soll die Regelung im Altersgeldgesetz, dass kein Anspruch auf Altersgeld besteht, wenn "zwingende dienstliche Gründe" der Entlassung entgegenstehen, durch die weniger enge Formulierung "dringende dienstliche Gründe" ersetzt werden.
Mit den Änderungen zum Bundesreisekostengesetz wird der Verpflichtung aus dem Klimaschutzprogramm, Emissionen aus Dienstreisen zu mindern, Rechnung getragen. Durch die Aufnahme der Aspekte „Umweltverträglichkeit“ und „Nachhaltigkeit“ in das BRKG sind neben dem bislang geltenden Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit auch umweltbezogene Kriterien bei der Durchführung der Dienstreisen zu berücksichtigen. Neben diesen Ergänzungen wird eine Ermächtigungsgrundlage für die automatisierte Bearbeitung von Reisekostenabrechnungen eingeführt.
Zudem soll mit der Neuregelung im Bundesbeamtengesetz klargestellt werden, "dass eine Ernennung auch dann zurückzunehmen ist, wenn die ernannte Person erst nach ihrer Ernennung wegen eines Vergehens oder Verbrechens, welches sie bereits vor ihrer Ernennung begangen hat, rechtskräftig zu einer Strafe verurteilt wird".
Zu den beabsichtigten Änderungen zählt unter anderem auch eine Neuregelung im Beamtenversorgungsgesetz. Danach soll auch dann ein Anspruch auf Waisengeld bestehen, wenn eine Schul- oder Berufsausbildung wegen einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nicht angetreten werden kann oder hierdurch die Übergangszeit länger als vier Monate andauert.
Weitere Informationen hierzu: Gesetzentwurf 19/26839
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