Weiter als beim Bund werden in Art. 76 Abs. 1 Satz Nr. 6 BayPVG nicht nur die Fälle der vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand auf Betreiben des Dienstherrn, sondern auch die Versagung des entsprechenden Gesuchs des Beamten der Mitwirkung unterstellt. Ebenso ist die Mitwirkung auf den Bereich der Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit ausgedehnt. Da es an jeder Einschränkung im Gesetzestext fehlt, muss die Mitwirkung das gesamte Verfahren der Feststellung betreffen, ungeachtet wer die Feststellung betreibt.

Die Mitwirkung ist zum Schutze des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen von seinem Antrag abhängig, gemäß Art. 76 Abs. 1 Satz 3 BayPVG, wobei in diesem Fällen stets auch die Dienststelle verpflichtet ist, den Betroffenen rechtzeitig vorher von der beabsichtigten Maßnahme in Kenntnis zu setzen. Nicht explizit ist geregelt, dass der Betroffene auch auf sein Antragsrecht aufmerksam zu machen ist. Dies gebieten aber sowohl die Fairness als auch das im Öffentlichen Dienst bestehende Prinzip der Fürsorge. Soweit das Verfahren vom Betroffenen ausgeht, wird man die Belehrungspflicht nur eingeschränkt sehen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge