Rz. 203

Ausstellungsrecht ist das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke eines unveröffentlichten Werkes der bildenden Künste oder eines unveröffentlichten Lichtbildwerkes öffentlich zur Schau zu stellen (§ 18 UrhG). Die Regelung spricht eine besondere Art der Veröffentlichung des Werkes an und ist somit gegenüber § 6 Abs. 2 UrhG eine Spezialvorschrift. Zudem ist die Regelung im Kontext mit § 12 Abs. 1 UrhG zu sehen, der dem Urheber das Erstveröffentlichungsrecht einräumt. Dieses Recht gilt nur für Werke der bildenden Künste und der Lichtbildwerke, nicht aber für andere Werkarten, wie etwa Sprach- und Musikwerke sowie wissenschaftliche und technische Darstellungen.[343] Im Hinblick auf das Original eines Werkes der bildenden Künste hat § 44 Abs. 2 UrhG insofern Bedeutung, als dieses dem Urheber das Recht gewährt, das Werk öffentlich auszustellen, auch wenn es noch nicht veröffentlicht ist, es sei denn, der Urheber hätte dies bei der Veräußerung des Originals ausdrücklich ausgeschlossen.

 

Rz. 204

Im Hinblick auf die Ausstellung anderer Werkarten kommt aber § 12 UrhG zum Tragen. Bezogen auf unveröffentlichte Briefe, Tagebücher und Memoiren kommt es zu einer Kollision mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, welches hier gegenüber den möglichen Urheberverwertungsrechten Vorrang genießt.[344]

 

Rz. 205

 

Hinweis

Seit Jahren wird die Frage diskutiert, ob ein gesetzlicher Anspruch auf Ausstellungsvergütung eingeführt werden soll. Auch im Rahmen des Zweiten Korbes gab es diese Diskussion, die aber vorläufig noch mit einer Ablehnung endete.[345]

[343] Schricker/Loewenheim/Vogel, Urheberrecht, § 18 Rn 19; Fromm/Nordemann/Dustmann, Urheberrecht, § 18 Rn 5.
[344] BGH v. 26.11.1954 – I ZR 266/52, BGHZ 15, 249; siehe auch Schack, Urheber- und Urhebervertragsrecht, Rn 48 ff.
[345] Vgl. Schack, Kunst und Recht, Rn 653.

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