Rz. 56

Die Rechte, die nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG steuerbegünstigt eingeräumt, übertragen oder wahrgenommen werden, können sich nur auf Werke im urheberrechtlichen Sinne beziehen. Werke im urheberrechtlichen Sinne sind nach § 2 Abs. 2 UrhG nur persönliche geistige Schöpfungen. Urheber ist dabei nach § 7 UrhG der Schöpfer des Werks. Als Urheber geschützter Werke werden nur natürliche Personen anerkannt. Mehrere Personen, die ein urheberrechtlich geschütztes Werk gemeinsam schaffen, sind nach § 8 UrhG Miturheber. Juristische Personen, z. B. Kapitalgesellschaften, können zwar nicht Urheber geschützter Werke sein. Hieraus folgt indessen nicht, dass Werke, die innerhalb des Tätigkeitsbereichs einer juristischen Person, z. B. von den Angestellten eines in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft betriebenen Unternehmens aufgrund der Arbeitsverträge, geschaffen werden, keinen urheberrechtlichen Schutz genießen. Werke i. S. d. § 2 UrhG sind auch dann geschützt, wenn sie von Arbeitnehmern oder Angehörigen des öffentlichen Diensts in Erfüllung ihrer Verpflichtung aus einem Arbeits- oder Dienstverhältnis geschaffen werden, soweit sich aus dem Inhalt oder dem Wesen des Arbeits- oder Dienstverhältnisses nichts anderes ergibt.[1] Die Nutzungsrechte an diesen Werken stehen aber grundsätzlich dem Arbeitgeber oder dem Dienstgeber zu, soweit er sie für die betriebliche Verwertung benötigt.[2]

 

Rz. 57

Zu den urheberrechtlich geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören nach § 2 Abs. 1 UrhG insbesondere[3]:

  • Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme,
  • Werke der Musik,
  • pantomimische Werke einschl. der Werke der Tanzkunst,
  • Werke der bildenden Künste einschl. der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke,
  • Lichtbildwerke einschl. der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden,
  • Filmwerke einschl. der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden,
  • Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.
[2] Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, 7. Aufl. 2022, § 43 Rz. 18, 19.
[3] Die Aufzählung in § 2 Abs. 1 UrhG ist nicht abschließend, es können sich weitere Werkformen entwickeln, die auch urheberrechtlich geschützt werden, z. B. neue Werkarten und Mischformen zwischen den im Beispielskatalog des § 2 Abs. 1 UrhG aufgeführten Werkarten (Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 6. Aufl., § 2 UrhG Rn. 30; Dreier/Schulze, UrhG, 7. Aufl. 2022, § 2 Rn. 3; Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 12. Aufl., § 2 UrhG Rn. 11; Wandtke/Bullinger, Urheberecht, 6. Aufl., § 2 UrhG Rn. 4 – z. B. wie in dem Sachverhalt von BGH v. 27.7.2022, I ZR 11/22, ZUM-RD 2023, 197, die Kombination aus Zeichnung und Sprache).

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