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Die Anwendung der Insolvenzverwaltervergütungsordnung auch für Testamentsvollstrecker wird in der Literatur ebenfalls diskutiert.[67] Erwähnt wird dieser Ansatz darüber hinaus in der neuen Tabelle des Deutschen Notarvereins 2000. Diese versteht ihn aber offenbar eher im Zusammenhang mit der Überlegung, dass der Sinn und Zweck der Testamentsvollstreckung eine eher höhere Vergütung erfordere, als die üblicherweise bei einer anwaltlichen Beratung oder Prozessführung anfallende.[68]

 

Stellungnahme

Insolvenzverwaltung und Testamentsvollstreckung sind grundsätzlich unterschiedliche Tätigkeiten. So geht die Insolvenzverwaltung von einem wirtschaftlichen Fehlschlag und zumindest teilweise vernichteten Vermögenswerten aus, die es ggf. wiederherzustellen gilt. Testamentsvollstreckung hingegen basiert auf unbeschädigten Vermögenswerten, die zu verteilen oder zu verwalten sind. Die jeweilige Verantwortung und die Zielsetzung des jeweiligen Handelns sind mithin nicht vergleichbar. Die speziell für die Vergütung von Testamentsvollstreckern entwickelten verschiedenen Tabellen sind daher u.E. grundsätzlich vorzuziehen. Grundsätzliche Gedankengänge können jedoch durchaus übertragen werden, soweit sie vergleichbare Sachverhalte betreffen. So werden beispielsweise für die (auch in der Testamentsvollstreckung) gestiegene Verantwortung im Zusammenhang mit dem Schutz personenbezogener Daten[69] als vergütungszuschlagbegründend angesehen.[70]

Ein Erblasser hat natürlich die Möglichkeit, diesen Vergütungsansatz letztwillig zu verfügen. Ob dies sinnvoll ist, erscheint aber eher zweifelhaft, bedürfte aber zumindest einer eingehenden Rechtfertigungsprüfung durch den Berater.

[67] Vgl. hierzu u.a. den Hinweis von Lenzen, in: Frieser, Fachanwaltskommentar Erbrecht, § 2221 BGB Rn 11 mit Abdruck der Tabelle im Anschluss an Rn 30.
[68] Vgl. Einleitung zur Notartabelle Ziff. 2.
[69] Der Gedanke, die Sondervorschriften des Datenschutzrechtes würden für Erblasser nicht gelten, greift bei Testamentsvollstreckungen deutlich zu kurz. Zum einen gibt es bspw. schützenswerte postmortale Persönlichkeitsrechte, zum anderen kommt der Testamentsvollstrecker naturgemäß mit einer Vielzahl von personenbezogenen Daten Dritter in Betracht, bezüglich derer er selbstverständlich Verantwortlicher im Sinne der datenschutzrechtlichen Vorschriften ist.
[70] Nerlich/Römermann/Weiß, § 63 InsO Rn. 7 halten einen Vergütungszuschlag für den Insolvenzverwalter i.H.v. 5 % bis 10 %, in Einzelfällen auch höher, für gegeben.

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