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Die Anwendung der Insolvenzverwaltervergütungsordnung auch für Testamentsvollstrecker wird in der Literatur ebenfalls diskutiert.[67] Erwähnt wird dieser Ansatz darüber hinaus in der neuen Tabelle des Deutschen Notarvereins 2000. Diese versteht ihn aber offenbar eher im Zusammenhang mit der Überlegung, dass der Sinn und Zweck der Testamentsvollstreckung eine eher höhere Vergütung erfordere, als die üblicherweise bei einer anwaltlichen Beratung oder Prozessführung anfallende.[68]
Stellungnahme
Insolvenzverwaltung und Testamentsvollstreckung sind grundsätzlich unterschiedliche Tätigkeiten. So geht die Insolvenzverwaltung von einem wirtschaftlichen Fehlschlag und zumindest teilweise vernichteten Vermögenswerten aus, die es ggf. wiederherzustellen gilt. Testamentsvollstreckung hingegen basiert auf unbeschädigten Vermögenswerten, die zu verteilen oder zu verwalten sind. Die jeweilige Verantwortung und die Zielsetzung des jeweiligen Handelns sind mithin nicht vergleichbar. Die speziell für die Vergütung von Testamentsvollstreckern entwickelten verschiedenen Tabellen sind daher u.E. grundsätzlich vorzuziehen. Grundsätzliche Gedankengänge können jedoch durchaus übertragen werden, soweit sie vergleichbare Sachverhalte betreffen. So werden beispielsweise für die (auch in der Testamentsvollstreckung) gestiegene Verantwortung im Zusammenhang mit dem Schutz personenbezogener Daten[69] als vergütungszuschlagbegründend angesehen.[70]
Ein Erblasser hat natürlich die Möglichkeit, diesen Vergütungsansatz letztwillig zu verfügen. Ob dies sinnvoll ist, erscheint aber eher zweifelhaft, bedürfte aber zumindest einer eingehenden Rechtfertigungsprüfung durch den Berater.
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