Rz. 12

Die Entwicklung des Urheberrechts und der damit in Zusammenhang stehenden Persönlichkeitsrechte ist eng mit der Entwicklung der Medien, den Subjekten einer Kulturwirtschaft und den politischen Rahmendaten verbunden. Ohne näheren Einzelheiten vorgreifen zu wollen, waren technische Entwicklungen, und zwar die Papierherstellungstechnik in der Han-Dynastie (105 n. Chr.) durch Sheng Bi und die Erfindung der Buchdruckkunst mit beweglichen Lettern durch Gutenberg im 15. Jahrhundert, sowie die Entwicklung der Lehre der Menschenrechte im 17. Jahrhundert maßgebliche Katalysatoren.[6]

Die Anerkennung eines urheberrechtlich geschützten Werkes ist eng mit der geschichtlichen Entwicklung der Kulturwirtschaft in Europa verbunden.[7]

[6] Dazu Chao Xu, Urheberrechtsschutz in der Volksrepublik China, in: Festschrift für Beier, S. 443; Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht, S. 51 ff.; Wei, Der Urheberrechtsschutz in China – mit Hinweisen auf das deut­sche Recht, S. 1 ff.
[7] Vgl. dazu insgesamt Wadle, Geistiges Eigentum, S. 99 ff.

I. Antike und Mittelalter

 

Rz. 13

Die Antike kannte lediglich das Mäzenatentum, genannt nach Maecenas, dem Gönner des Dichters Horaz u.a.[8] Es beruhte auf dem Gedanken der artes liberales, wonach nur ein freier Mensch der Ausübung höherer Kunst würdig war. Nach der damit einhergehenden Ethik hatte dies unentgeltlich zu erfolgen. Der nicht betuchte Kulturschaffende war auf die Gunst eines Mäzens angewiesen. Dieser sorgte für die Verbreitung seines Werkes und sicherte den Lebensunterhalt. Dafür durfte der Mäzen mit dem Kunstwerk verfahren wie er wollte, insbesondere durch Sklaven Vervielfältigungen vornehmen lassen.

 

Rz. 14

Im Mittelalter wurde das kulturelle Schaffen dann eher aus religiösen Gründen nicht gewerbsmäßig betrieben. Da etwa die Herstellung von Abschriften fast ausschließlich in Klöstern erfolgte, wurde die materielle Existenz der Urheber durch Zugehörigkeit zu einem Orden oder einer Zunft (Handwerkerzunft) oder durch adelige Abkunft gesichert. Die Werkschöpfung wurde als Medium zwischen Gott und den Menschen angesiedelt, leugnete also jede Schöpferpersönlichkeit.

[8] Grundlegend dazu Kempers, Kunst, Macht und Mäzenatentum, S. 221 ff.; Höffner, Geschichte und Wesen des Urheberrechts, Bd. 1 und 2.

II. Privilegienwirtschaft

 

Rz. 15

Erst mit der Erfindung des Buchdruckes im 15. Jahrhundert sowie der Holzschneidekunst und des Kupferstiches wurden größere Auflagen möglich.[9] Damit kam der Berufsstand der Verleger und Drucker auf den Markt, mit dem Bedürfnis nach Schutz vor Nachdrucken. Dagegen betonte die Renaissance den Individualismus und ein größeres künstlerisches Selbstbewusstsein. Es bestand aber zunächst immer noch die Nachdruckfreiheit. Nachdruckverbote wurden durch so genannte Privilegien der Landesherren oder Städte vergeben. Die Druckerprivilegien hatten den Charakter eines Gewerbemonopols.[10]

 

Rz. 16

Es folgten dann Autorenprivilegien, die als Belohnung für die geistige Schöpfung vergeben wurden. Sie schützten besonders die ideellen Interessen. So wurde in einem kaiserlichen Privileg für Albrecht Dürer vom Jahre 1528 verboten, "dass sich jemand die Urheberschaft an dessen Kunstbüchern anmaßt".[11]

 

Rz. 17

In der Mitte des 16. Jahrhundert gab es dann die so genannten Territorialprivilegien. Es handelte sich dabei um Sondergesetze, die zugunsten bestimmter Personengruppen allgemeine Nachdruckverbote von begrenzter Dauer aussprachen. Die älteste dieser Art von Privilegien war die Verordnung des Rates von Basel vom 28.10.1531, die allen Druckern der Stadt Basel verbot, in Basel erschienene Bücher innerhalb von drei Jahren nach Erscheinen des Werkes nachzudrucken.[12]

[9] Vgl. Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht, S. 51 ff.
[10] Gieseke, Vom Privileg zum Urheberrecht, S. 13.
[11] Wadle, Geistiges Eigentum, S. 119 ff.
[12] Wadle, Geistiges Eigentum, S. 99 ff.

III. Copyright

 

Rz. 18

Im 17. Jahrhundert bildeten sich zunächst in England Buchhändlergilden (Company of Stationars), die weg von den Privilegien Verlagseigentum für sich in Anspruch nahmen. Sie sahen sich als Inhaber eines ausschließlichen Verlagsrechts, als "Owner of Copy" (ähnlich dem heutigen "Copyright").[13] Auch in Deutschland gab es eine ähnliche Entwicklung, die etwa im kursächsischen Mandat von 1686 ihren Ausdruck fand. Dort war bestimmt, dass die in Sachsen wohnenden oder die Leipziger Messe besuchenden Buchhändler "sich des verbotenen Nachdrucks zum Schaden derer, welche Bücher von den Autoribus redlicher Weise an sich gebracht, auch wohl darüber Privilegia erlangt (Autoren), zu enthalten" hätten.[14] Dies war auch ein Grund dafür, dass sich der Buchhandel im Deutschen Reich von Frankfurt am Main nach Leipzig verlagerte.

[13] Gieseke, Vom Privileg zum Urheberrecht, S. 93.
[14] Wadle, Geistiges Eigentum, S. 145 ff.

IV. Theorie vom geistigen Eigentum

 

Rz. 19

Der eigentliche Kunsthandel erfolgte erst mit der Wendung vom Verleger- zum Autorenschutz. Während zuvor allenfalls der Gewerbeschutz und damit das materielle Eigentum erfasst wurde, kam es nunmehr zur Vorstellung vom geistigen Eigentum des Urhebers.

 

Rz. 20

Basis für diese von John Locke (16...

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