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Nachteil der bisherigen Ansätze war, dass das Werk immer noch zu sehr mit gegenständlichem Eigentum oder konkret messbarer Arbeit in Verbindung gebracht wurde. Immanuel Kant[18] hat darüber hinausgehend die Lehre vom Urheberrecht als Persönlichkeitsrecht entwickelt. Danach wurde der Schutz des persönlichen Interesses des Kulturschaffenden in den Vordergrund gestellt. Diese Sichtweise trägt kaum der Tatsache Rechnung, dass für den Künstler und insbesondere die Kulturwirtschaft die finanziellen Interessen eine bedeutende Rolle spielen. Der Persönlichkeitsschutz kann diesem Interesse kaum gerecht werden und wurde in Anlehnung an die Überlegungen von Fichte, Hegel und Schopenhauer durch die Betonung des Urheberrechts als Immaterialgüterrecht abgelöst.[19]

[18] Die Unrechtmäßigkeit des Büchernachdruckes, 1785; Nachdruck und Kommentar von Vogtmann, UFITA 106 (1987), S. 137 ff.
[19] Rehbinder/Peukert, Urheberrecht, Rn 48.

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