Rz. 240

Wegen der besonderen Praxisrelevanz soll an dieser Stelle auch das Plagiat behandelt werden. Das Plagiat ist die unveränderte oder veränderte Übernahme eines urheberrechtlich geschützten Werkes oder Werkteiles unter Anmaßung der Urheberschaft.[390] Dabei werden nicht nur die Urheberverwertungsrechte (§§ 15 ff. UrhG), sondern auch das Persönlichkeitsrecht auf Anerkennung der Urheberschaft verletzt (§ 13 S. 1 UrhG). Der Zusammenhang mit dem Bearbeitungsrecht des Urhebers (§§ 3, 23 UrhG) besteht darin, dass auch die an sich zulässige Übernahme z.B. aufgrund des Zitatrechts oder infolge des Rechtserwerbs ohne Quellenangabe hierzu gerechnet wird.[391]

 

Rz. 241

Im Bereich der Wissenschaft geht der Begriff des Plagiats weiter als im Urheberrecht. Während im Urheberrecht eine Anmaßung der Urheberrechtsstellung verlangt wird, also jemand ein fremdes Produkt als sein eigenes ausgibt,[392] liegt ein wissenschaftliches Fehlverhalten (Plagiat im Wissenschaftsrecht) bereits dann vor, wenn die "Regeln guter wissenschaftlicher Praxis" nicht beachtet werden. Ein wissenschaftliches Fehlverhalten ist dann gegeben,

Zitat

"wenn in einem wissenschaftserheblichen Zusammenhang bewusst oder grob fahrlässig Falschangaben gemacht werden, geistiges Eigentum anderer verletzt oder sonst wie deren Forschungstätigkeit beeinträchtigt wird".[393]

Die Übereinstimmung einzelner Textteile erfüllt damit in der Regel alleine keine urheberrechtsrelevanten Tatbestände, kann aber die Regeln guter wissenschaftlicher Praxis tangieren.

 

Rz. 242

Plagiate sind von Bootlegs zu unterscheiden, die ungenehmigte Mitschnitte öffentlicher Konzerte betreffen, also eine besondere Form der unrechtmäßigen Anmaßung von Urheberrechtsbefugnissen oder aber von Leistungsschutzrechten darstellen.[394]

[390] Man spricht in diesem Zusammenhang auch vom "geistigen Diebstahl", vgl. BGH GRUR 1960, 500, 503 (Plagiatsvorwurf I); Schack, Urheber- und Urhebervertragsrecht, Rn 294 ff.
[391] Schack, Urheber- und Urhebervertragsrecht, Rn 295 ff.
[392] BGH v. 12.1.1960 – I ZR 30/58, GRUR 1960, 500, 503 (Plagiatsvorwurf).
[393] Diese beruhen auf den Empfehlungen der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG) sowie der Hochschulrektorenkonferenz, der Hochschulen sowie außeruniversitärer Forschungseinrichtungen.
[394] Vgl. Schack, Urheber- und Urhebervertragsrecht, Rn 767; BVerfG v. 23.1.1990 – 1 BvR 306/86, NJW 1990, 2189 (Bob Dylan); BGH v. 17.7.2013 – I ZR 52/12, NJW 2014, 771, 774 Rn 27 f. (Pippi Langstrumpf).

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