Die Formulierung in Art. 76 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BayPVG ist offen und bezieht sich auf alle Beschäftigten.

Im Beamtenrecht (§ 22 BBG und § 7 Abs. 3 Satz 2 LBV) ist für die Beamten eine Verlängerung der Probezeit vorgesehen und möglich.

§ 2 Abs. 4 TVöD und § 2 Abs. 4 TV-L sehen eine tarifvertraglich längste Probezeit von 6 Monaten vor, die einzelvertraglich unterschritten werden darf (Günstigkeitsprinzip). Eine verkürzte Probezeit könnte im Einvernehmen mit dem Beschäftigten bis zur maximalen Dauer von 6 Monaten während des Laufs der Probezeit verlängert werden.

Eine Verlängerung über 6 Monate hinaus ist wegen des Tarifvertrages nicht möglich und wäre auch angesichts des KSchG ohne Bedeutung.

Die Mitwirkung ist zum Schutze des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen von seinem Antrag abhängig, gemäß Art. 76 Abs. 1 Satz 3 BayPVG, wobei in diesem Fällen stets auch die Dienststelle verpflichtet ist, den Betroffenen rechtzeitig vorher von der beabsichtigten Maßnahme in Kenntnis zu setzen. Nicht explizit ist geregelt, dass der Betroffene auch auf sein Antragsrecht aufmerksam zu machen ist. Dies gebieten aber sowohl die Fairness als auch das im öffentlichen Dienst bestehende Prinzip der Fürsorge.

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