(1) 1Für Beförderungen gelten die Grundsätze des § 9. 2Erfolgt die Auswahlentscheidung auf der Grundlage dienstlicher Beurteilungen, darf das Ende des letzten Beurteilungszeitraums zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung höchstens drei Jahre zurückliegen.

 

(2) Beförderungen, die mit einer höherwertigen Funktion verbunden sind, setzen eine mindestens sechsmonatige Erprobungszeit voraus.

 

(3) Ämter, die nach der Gestaltung der Laufbahn regelmäßig zu durchlaufen sind, dürfen nicht übersprungen werden.

 

(4) Eine Beförderung ist unzulässig vor Ablauf eines Jahres

 

1.

seit der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe oder

 

2.

 

a)

seit der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder

 

b)

seit der letzten Beförderung,

es sei denn, das bisherige Amt musste nicht regelmäßig durchlaufen werden.

(5)[1]

 

(5) 1Vor dem Wechsel in ein Amt einer höheren Laufbahngruppe ist eine entsprechende Qualifikation durch eine Prüfung nachzuweisen. 2Die Voraussetzungen und das Verfahren regelt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung.

 

(5[2] [Bis 06.07.2021: 6] ) Der Bundespersonalausschuss kann Ausnahmen von den Absätzen 2 bis 4 zulassen, wenn sie die Bundesregierung nicht durch Rechtsverordnung regelt.

[1] Abs. 5 aufgehoben durch Gesetz zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden bis 06.07.2021.
[2] Geändert durch Gesetz zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften. Geänderte Zählung anzuwenden ab 07.07.2021.

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