Rz. 296

Für den Buchverlag gelten zunächst die gesetzlichen Bestimmungen des Verlagsgesetzes, daneben aber auch so genannte Normverträge, die sowohl für den Bereich der Belletristik als auch für wissenschaftliche Beiträge zwar nicht zwingend sind, aber dennoch praktische Bedeutung entfalten. Zunächst sei der Normvertrag zwischen dem Verband deutscher Schriftsteller (VS) in der IG Druck und Papier (inzwischen ver.di) und dem Börsenverein des deutschen Buchhandels e.V. vom 19.10.1978 in der Fassung vom 1.4.1999[407] sowie der Normvertrag für den Abschluss von Übersetzungsverträgen (ebenfalls zwischen den genannten Vertragsparteien) vom 11.5.1992[408] erwähnt. Diese Normverträge haben im Gegensatz zu den Tarifverträgen keine unmittelbare Wirkung, verdeutlichen aber, dass von den meisten Bestimmungen des Verlagsgesetzes – bis auf einige wenige, wie etwa § 36 VerlG – abgewichen werden kann.[409] Nachfolgend werden einige markante Abweichungen von den gesetzlichen Sollvorgaben besprochen.

 

Rz. 297

Trotz der erwähnten Normverträge gibt es erhebliche Abweichungen zunächst bezogen auf die Sparten, etwa für die Bereiche Belletristik, wissenschaftliche Veröffentlichungen und Beiträge zu Sammelwerken, insbesondere auch für Zeitschriften- und Zeitungsbeiträge. Dies führt selbst bei juristisch vorgebildeten Autoren zu Unsicherheiten, vor allem über das ordnungsgemäße Geschäftsgebaren und über das "Branchenübliche".

 

Rz. 298

Grundsätzlich werden Verträge über Bücher schriftlich abgefasst, obwohl dies nur für solche Verträge über künftige Werke gem. § 40 Abs. 1 S. 1 UrhG vorgeschrieben ist. Verträge Verlagsexterner mit Zeitschriftenverlagen werden dagegen üblicherweise mündlich abgeschlossen.[410]

 

Rz. 299

Da in der Regel Formularverträge verwendet werden, unterliegen diese der Kontrolle der §§ 305 ff. BGB. Aus § 310 Abs. 4 BGB folgt die Anwendbarkeit der AGB-Kontrolle auch auf (Individual-)Arbeitsverträge (allerdings nicht auf Tarifverträge und Betriebsver­einbarungen). Die Regelungen zur Kontrolle von AGB gelten auch für die mit den Ver­wertungsgesellschaften geschlossenen Wahrnehmungsverträge.[411] Unwirksam sind gem. § 305c Abs. 1 BGB überraschende Klauseln, also solche Bestimmungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrages, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht.[412] Zwar ist der Inhaltskontrolle die Beschreibung des eigentlichen Leistungsgegenstandes entzogen (§ 307 Abs. 3 S. 1 BGB), dennoch behalten die §§ 307 ff. BGB insofern Bedeutung, als sich die Feststellung einer unangemessenen Benachteiligung an den "wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen, von der abgewichen wird" (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB) orientiert. Maßstab sind also die im Verlagsgesetz zum Ausdruck kommenden Grundgedanken, die dem einzelnen Vertrag als Wertungsmaßstab dienen.

 

Rz. 300

Vertragspartner des Verlegers ist in der Regel der Verfasser als Urheber eines Werkes oder auch ein Rechtsnachfolger des Urhebers (§ 30 UrhG) oder ein Inhaber von Leistungsschutzrechten gem. §§ 70, 71 UrhG.

 

Rz. 301

Gegenstand des Vertrages ist ein näher bezeichnetes Werk unter Angabe eines Werktitels. Bei einem noch nicht fertiggestellten Werk trifft den Verfasser die Pflicht, das versprochene Werk in angemessener Zeit – meist wird eine Frist angegeben, die noch einmal mindestens um drei Monate als Nachfrist verlängert wird – fertigzustellen. Sofern das Werk vollendet ist, trifft den Verfasser gem. § 1 S. 1 VerlG die Pflicht, dem Verleger das Werk zu überlassen. Dabei muss der Verfasser gem. § 10 VerlG das Werk in druckfertigem Zustand abliefern, also den Besitz an der Druckvorlage übertragen. Hinsichtlich der vorzulegenden Druckvorlage wird überwiegend vereinbart, dass diese vollständig mit Maschine geschrieben, reproduktionsfähig oder/und auf Datenträger und mit notwendigen Bildvorlagen versehen, vorzulegen ist. Dabei ist es nicht unüblich, den erhöhten Aufwand für die Erstellung des Manuskriptes gesondert zu honorieren.[413]

 

Rz. 302

In der Regel verlangt der Verlag vom Autor das ausschließliche, räumlich und zeitlich unbeschränkte Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung (Verlagsrecht) für alle Ausgaben und Auflagen ohne Stückzahlbegrenzung. Während die Ausschließlichkeit gerade Wesensmerkmal des (subjektiven) Verlagsrechts (vgl. Rdn 254) ist, sind die Regelungen über den räumlichen und zeitlichen Umfang sowie über die Auflage der Dispositionsbefugnis der Vertragsparteien unterworfen und gehen in der Vertragspraxis über das im Normvertrag (Rdn 296) Vorgesehene hinaus.[414] Trotzdem wird man diese vollständige Übertragung als Regelfall anzusehen haben, da aus Sicht der Verlage nur so gewährleistet ist, dass (jedenfalls, soweit es um Werke der Wissenschaft geht) das aus den Produktionskosten resultierende Unternehmerrisiko abgedeckt ist. Der Verlag ist verpflichtet, das Werk zu vervielfältigen und zu verbreiten, also die ihm durch den Autor eingeräumten Hauptrechte au...

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