Im Grundsätzlichen und auch für den Nachlasspfleger in dem o.g. Zusammenhang geltend, normiert das Datenschutzrecht nämlich ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt! Was bedeutet, dass die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung derartiger personenbezogener Daten auch durch den Nachlasspfleger wie jeder nicht rein familiär Handelnde, sein Team oder/und Dritte[7] nur zulässig ist, soweit dieses das Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift gestattet. Dies kann in der "datenschutz- und zivilrechtlichen Normen-Schnittmenge" für den Nachlasspfleger natürlich Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO i.V.m. § 1960 BGB sein; wird doch der Nachlasspfleger in der Regel dazu verpflichtet, den Nachlass zu sichern und zu verwalten. Im Rahmen dessen und insbesondere seiner gesetzlichen Verpflichtung aus § 1960 BGB entsprechend hat der Nachlasspfleger also eine Erlaubnis zur Verarbeitung der dazu erforderlichen personenbezogenen Daten – letztlich z.B. auch im Rahmen seiner (Schluss-) Berichterstattung an das Nachlassgericht.

Doch auch der BGH hilft dem Nachlasspfleger bei der Antwort auf die Frage einer datenschutzrechtlichen Legitimation zur Datenverarbeitung noch weiter – nämlich in Form einer weiteren Argumentations-/Legitimationsgrundlage:

In seiner Grundsatzentscheidung vom 12.7.2018 – III ZR 183/17 hatte sich der BGH bereits mit dem Anwendungsbereich des Datenschutzrechts bei einem Todesfall zu beschäftigen. Als Sachverhalt lag der Entscheidung der Tod des Kontoinhabers eines sozialen Netzwerks zugrunde. Ergebnis: Unterschiedlichste Normierungen sind demnach einschlägig und Abwägungen vorzunehmen; selbstverständlich

Erbrecht (§ 1922 BGB, Art. 14 Abs. 1 S. 1 BGB) Fernmeldegeheimnis (TKG bzw. Art. 10 GG) (postmortaler) Persönlichkeitsschutz (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 GG) Allg. Persönlichkeitsrecht (Art. 1 GG) letztlich DSGVO und BDSG 2018.

Naturgemäß sind diese o.g. Normen und Wertungen bereits aufgrund der Herkunft als zivil- bzw. öffentlich-rechtliche Normen unterschiedlich. Um gegenseitige Sperrwirkungen zu vermeiden, sind diese nach zutreffender Auffassung des BGH in der Praxis einem praktikablen Verhältnis untereinander zuzuführen. Der BGH hat in der genannten Entscheidung insbesondere u.a. erkennen lassen, dass

nur personenbezogene Daten Lebender dem Datenschutz unterfallen;[8]
hinsichtlich der Kommunikationspartner des Erblassers die Zugangsgewährung zugunsten der Erben zulässig ist gem. Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit.b Var. 1 bzw. lit. f);[9]
§ 1922 BGB "Vorrang" vor § 88 Abs. 3 TKG zu gewähren ist: Weder der Erblasser noch dessen (ehemalige) Kommunikationspartner seien davor zu schützen, dass die Erben Kenntnis vom Inhalt des Telekommunikationsvorgangs erhalten;
der Erbe im Wege der Universalsukzession in die (Telekommunikations-) Rolle des Erblasers eintritt.[10]

Für den Nachlasspfleger sind diese immerhin höchstrichterlichen Argumente sehr hilfreich, zumal sich festhalten lässt, dass die Regelungen des Datenschutzrechts in Nachlassfällen grds. subsidiär anwendbar sind. Aber Achtung: Anzuwenden sind sie dann aber auch von dem Nachlasspfleger und seinem Team! Der Nachlasspfleger muss daher immer im Hinterkopf halten, dass sein Handeln innerhalb der jeweiligen Nachlass-Sache bei personenbezogenen Daten Dritter im "Außenverhältnis" den aktuellen datenschutzrechtlichen Bestimmungen entsprechend sein muss. Sonst drohen möglicherweise gar Betroffenenbeschwerden und Maßnahmen seitens der Datenschutzbehörden. Schadensersatzansprüche bis hin zur Verwirklichung von Ordnungswidrigkeiten oder gar Straftatbeständen sind nicht ausgeschlossen. Denn der Nachlasspfleger ist Verantwortlicher i.S.v. Art. 4 Nr. 7 DSGVO. Zudem muss berücksichtigt werden, dass das Datenschutzrecht auch verlangt, dass z.B. die Hard-/Software des Nachlasspflegers dem "Stand der Technik"[11] entspricht, um die o.g. personenbezogenen Daten z.B. auch vor dem (Hacker-) Zugriff Dritter zu schützen.

[7] Man denke hier insbesondere an Verwertungsunternehmen, die der Nachlasspfleger mit der bestmöglichen Veräußerung von Hardware des Verstorbenen beauftragt; ggf. aber auch Dienstleister im Rahmen einer beauftragten Wohnungsräumung.
[8] BGH v. 12.7.2018 – III ZR 183/17, Rn 67 (abstellend auf Erwägungsgrund 27, S. 1).
[11] Dazu ausführlich Weiß/Reisener, Datenschutz in der Insolvenzkanzlei, 2. Aufl., Rn 222 ff.

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