§ 81 Abs. 2 Nr. 1 LPVG BW geht hier weiter als das Bundesrecht. Voraussetzung der Mitwirkung ist jedoch ein entsprechender Antrag des Beschäftigten. Dieses Antragserfordernis trägt dem Schutz der Persönlichkeitsrechte Rechnung. Der Beschäftigte soll selbst entscheiden können, wer Kenntnis von den Sachverhalten erhalten soll. Die Dienststelle muss jedoch den Beschäftigten bei Einleitung des Disziplinarverfahrens auf sein Antragsrecht hinweisen. § 82 Abs. 2 LPVG BW verweist auf § 76 Abs. 3 LPVG BW. Während im Bund die Beteiligung erst bei der Erhebung der Disziplinarklage beginnt, sind in Baden-Württemberg alle Disziplinarverfügungen und auch schriftliche Missbilligungen der Mitwirkung unterworfen. Hier liegt die wesentliche Aufgabe im weitgehenden und frühen Schutz des betroffenen Beamten. Gleichwohl sind auch die Interessen der übrigen Beschäftigten abzuwägen.

Von der Mitwirkung sind entsprechend § 75 Abs. 5 Nr. 1 LPVG BW bestimmte Besoldungsgruppen und Beschäftigte ausgeschlossen.

Die Beteiligung vor der Erhebung der Disziplinarklage ist nicht ausdrücklich erwähnt. Diese ist aber in dem weitgefassten Begriff der Disziplinarverfügung, der die gesamten möglichen Maßnahmen nach §§ 25 ff LDG BW umfasst[1] enthalten.

[1] Gerstner-Heck, in Rooschüz/Amend/Bader, Landespersonalvertretungsgesetz für BW § 80 Rz. 22.

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