Weiter als bei der Bundesnorm in § 84 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG ist neben der Erhebung der Disziplinarklage auch der Erlass einer Disziplinarverfügung mitwirkungspflichtig nach § 68 Abs. 2 Nr. 5 PersVG M-V, wenn die Folge eine Kürzung des Ruhegehalts oder eine Zurückstufung sein soll.

Bei Dienststellenleitern und in Personalangelegenheiten entscheidungsbefugten Beschäftigten (§ 12 Abs. 3 PersVG M-V), Beamten auf Zeit, Beschäftigten mit überwiegend wissenschaftlicher oder künstlerischer Tätigkeit und leitenden Beschäftigten der Kommunalverwaltung setzt die Mitwirkung einen Antrag des Betroffenen gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 PersVG M-V voraus. In diesen Fällen muss, auch wenn nicht ausdrücklich erwähnt, ein entsprechender Hinweis auf die beabsichtigte Maßnahme und das Antragsrecht erfolgen.

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