Politische Betätigung von Beamten: Ist ein Auftritt in Uniform erlaubt?
Nach der Rede der Eisschnellläuferin und Bundespolizistin Claudia Pechstein in Polizeiuniform bei einem CDU-Konvent prüft ihr Arbeitgeber, ob sie gegen Dienstvorschriften verstoßen hat. Pechstein beteuert, sie habe zuvor bei einem Vorgesetzten und einem Gewerkschaftsvertreter der Bundespolizei zum Tragen der Dienstkleidung angefragt. Der Auftritt am 17. Juni in Uniform sei ihr demnach freigestellt worden. Doch wie sieht die Rechtslage aus?
Tragen einer Uniform außerhalb des Dienstes
In der öffentlich zugänglichen «Verwaltungsvorschrift über die Dienstkleidung in der Bundespolizei» ist nicht geregelt, unter welchen Umständen eine Uniform auch außerhalb des Dienstes getragen werden darf. Es heißt lediglich mit Verweis auf die Straftatbestände Amtsanmaßung und das unerlaubte Tragen von Titeln oder Berufsbezeichnungen: Es sei dafür Sorge zu tragen, «dass ein Missbrauch der sich in seinem Besitz befindlichen Dienstkleidungs- und persönlichen Ausrüstungsartikel [...] ausgeschlossen ist».
Pechstein behauptet in der «Bild»-Zeitung, ein ausdrückliches Verbot des Uniformtragens auf Veranstaltungen wie dem CDU-Konvent bestehe nicht. Der «Spiegel» berichtet, dass es Bundespolizisten nach der internen Polizeidienstvorschrift (PDV) verboten sei, «bei der Ausübung einer Nebentätigkeit bei nicht zur Bundespolizei gehörenden Stellen sowie bei politischen Veranstaltungen» Dienstkleidung zu tragen.
Neutralitätsgebot von Beamten
Neben dem Tragen der Uniform steht aber auch der Inhalt von Pechsteins Rede stark in der Kritik. Sie mahnte unter anderem Abschiebungen abgelehnter Asylbewerber an. Niemand verstehe, dass diese Menschen «einfach hier bleiben dürfen», so die Beamtin. Da die Bundespolizei zum Beispiel für den deutschen Grenzschutz verantwortlich ist, sehen Kritiker das Neutralitätsgebot verletzt. Nach § 60 Bundesbeamtengesetz gehört zu den Grundpflichten von Beamten, dass sie «dem ganzen Volk» dienen, «nicht einer Partei». Es heißt: «Sie haben ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen.»
Politische Betätigung von Beamten
Bei politischer Betätigung sollen sie diejenige Mäßigung und Zurückhaltung wahren, «die sich aus ihrer Stellung gegenüber der Allgemeinheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten ihres Amtes ergeben» (§ 60 Abs. 2 Bundesbeamtengesetz). Das bedeutet zwar nach Angaben der Wissenschaftlichen Dienste des Bundestags nicht, dass Beamten eine politische Betätigung außerhalb der Amtsführung grundsätzlich verboten ist. Doch solle sichergestellt sein, dass die unparteiische Amtsführung nicht leide. Denn Beamte dürfen dabei zum Beispiel keine Bürger bevorzugen, deren Anschauung der eigenen politischen Meinung entspricht. Schon der Verdacht von Parteilichkeit und Voreingenommenheit ist demnach zu vermeiden.
Disziplinarmaßnahmen nach Dienstvergehen
Für Dienstvergehen sieht der Gesetzgeber je nach Schwere fünf Arten von Disziplinarmaßnahmen vor: dienstlicher Verweis, Geldbuße, Kürzung der Dienstbezüge, Zurückstufung oder Entfernung aus dem Dienst.
Angehörigen der Bundeswehr ist es nach dem Soldatengesetz generell verboten, bei politischen Veranstaltungen eine Uniform zu tragen.
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