Rz. 541

Im Dritten Abschnitt dieses Vierten Teils ist die Zwangsvollstreckung geregelt (§§ 112119 UrhG). Diese Vorschriften bezwecken den Schutz des Urhebers vor einer durch Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen verursachten Beeinträchtigung der aus dem Urheberrecht erwachsenden Persönlichkeitsrechte. Dabei ist das Urheberrecht selbst als nicht übertragbare Rechtsposition (§ 29 Abs. 1 UrhG) der Zwangsvollstreckung entzogen. Vollstreckt werden kann lediglich in urheberrechtliche Nutzungsrechte, in beschränktem Umfang auch in Verwertungsrechte, Originalwerkstücke und Vorrichtungen (§ 119 UrhG).[742]

 

Rz. 542

 

Hinweis

So lange der Urheber die Nutzungsrechte an seinem Werk, etwa einem Buchmanuskript, noch nicht einem Verlag eingeräumt hat, ist jede Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung gegen den Urheber von der Einwilligung des Urhebers abhängig (§ 113 UrhG).

 

Rz. 543

Die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen den Urheber unterliegt insofern besonderen Einschränkungen, als etwa gem. § 114 UrhG die Vollstreckung wegen Geldforderungen in die diesem gehörenden Originale seiner Werke grundsätzlich nur mit dessen Einwilligung zulässig ist. Der Einwilligung bedarf es aber gemäß Abs. 2 S. 1 dann nicht,

soweit die Zwangsvollstreckung in das Original des Werkes zur Durchführung der Zwangsvollstreckung in ein Nutzungsrecht am Werk notwendig ist (Nr. 1),
zur Zwangsvollstreckung in das Original eines Werkes der Baukunst (Nr. 2),
zur Zwangsvollstreckung in das Original eines anderen Werkes der bildenden Künste, wenn das Werk veröffentlicht ist (Nr. 3).
 

Rz. 544

In den Fällen der Nummern 2 und 3 darf das Original des Werkes ohne Zustimmung des Urhebers verbreitet werden (Abs. 2 S. 2).

 

Rz. 545

Weitere Einzelheiten zur Zwangsvollstreckung wegen Geldforderung gegen den Rechtsnachfolger des Urhebers finden sich in den §§ 115 bis 117 UrhG.

 

Rz. 546

In der Insolvenz finden die §§ 113 bis 118 UrhG zum Schutz des Urhebers ebenfalls Anwendung. Gemäß § 36 InsO sind aus der Insolvenzmasse solche Gegenstände ausgenommen, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen. Soweit also eine Einwilligung erforderlich ist, kann nur der Urheber und nicht der Insolvenzverwalter diese erklären (§ 91 InsO). Die erteilte Einwilligung wirkt auf den Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung zurück. Bei der Übertragung der Verlegerrechte bedarf es der Zustimmung des Urhebers nicht (§ 28 VerlG, § 34 Abs. 3 UrhG). Im Falle der Insolvenz des Verlegers hat der Insolvenzverwalter auch das Wahlrecht bezogen auf den gegenseitigen Vertrag (§ 36 VerlG, § 117 InsO). Allerdings kann der Verfasser dem Wahlrecht des Insolvenzverwalters dadurch zuvorkommen, dass er vom Verlagsvertrag zurücktritt, solange der Verleger bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit der Vervielfältigung noch nicht begonnen hatte (§ 36 Abs. 3 VerlG).[743]

[742] Zum Schutzzweck der Vollstreckungsnormen siehe Dreier/Schulze/Schulze, Urheberrecht, § 112 Rn 1.
[743] Schack, Urheber- und Urhebervertragsrecht, Rn 987 ff.; BGH v. 3.3.2005 – I ZR 111/02, ZUM 2005, 743 (Fash 2000).

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