Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist für die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen des Komponisten J. und begehrt die Feststellung, dass die mit den Beklagten zu 1 und 3 – Musikverlagen – bzw. mit der Beklagten zu 2 – einer Edition – geschlossenen Verlagsverträge beendet sind bzw. nicht mehr durchgesetzt werden können.

Herr F. komponierte u.a. die Werke von „NENA” in den achtziger Jahren des 20. Jahrhunderts. Hierzu gehören u.a. die Welterfolge „99 Luftballons” und „Leuchtturm”. Er ist Allein- oder Miturheber diverser bei der GEMA registrierter Werke (vgl. Anlagen K 1 und K 1a). Die Mitgliedsnummer von Herrn F. lautet …. Der v. wirkte bei zahlreichen Werken als Co-Autor im Textbereich mit und war z.B. zu 50 % an der Komposition von „Was kostet die Welt” mitverantwortlich. Es gab auch weitere Co-Autoren im Textbereich.

Die Beklagte zu 1 bzw. die zum gleichen Konzern gehörenden Beklagten zu 2 und zu 3 verlegen diese Werke, wobei dies in Bezug auf die Beklagte zu 1 streitig ist. Rechtsgrundlage hierfür sind Einzeltitelverträge und darüber liegende Rahmenverträge, sog. Autorenexklusivverträge (vgl. beispielhaft die Anlage K 10), in denen sich Herr F. verpflichtet hatte, seine Werke ausschließlich bei den Beklagten einzubringen und verlegen zu lassen. Die Übertragung erfolgte für die Dauer des gesetzlichen Urheberrechts.

Seit 1996 ist Herr F. nicht mehr bei den Beklagten unter Vertrag. Seine ab diesem Zeitpunkt entstandenen Werke werden bei anderen Verlagen verlegt.

Mit Eröffnungsbeschluss vom 19. Juli 2004 wurde über das Vermögen des Komponisten das Insolvenzverfahren eröffnet (vgl. Anlage K 2). Der Kläger wurde als Insolvenzverwalter bestellt und sowohl er als auch der Komponist mandatierten die Prozessbevollmächtigten des Klägers mit der Beendigung der Verlagsverträge mit der Beklagten (vgl. Anlagen K 3 und K 4). Mit an die Beklagte zu 3 gerichtetem Schreiben vom 29. Oktober 2004 wurden die Verlagsverträge gegenüber den Beklagten – insbesondere den Beklagten zu 2 und zu 3 – für beendet erklärt (vgl. Anlage K 5). Dem traten die Beklagten zu 1 und zu 3 entgegen (Schreiben vom 11. November 2004 und vom 29. Dezember 2004; vgl. Anlagen K 6 und K 7).

Nach einem Antrag vom 15. November 2004 sperrte die GEMA die Ausschüttung der Verlagsanteile für die registrierten Werke (vgl. Anlagen K 8 und K 9).

Der Kläger ist der Auffassung, das Vorbringen der Beklagten zu 1, sie sei nicht Vertragspartnerin der hier in Rede stehenden Einzeltitel- und Autorenexklusivverträge und damit auch nicht passiv legitimiert, sei verspätet. Bislang – vorgerichtlich, in der Klagerwiderung sowie in der mündlichen Verhandlung vom 19. Oktober 2005 – habe die Beklagte zu 1 ihre Passivlegitimation nicht in Abrede genommen. Hinsichtlich der Edition H. sei die Beklagte zu 1 der einzig registrierte Verlag und somit jedenfalls passiv legitimiert. Die ausgesprochene Beendigung der Verlagsverträge sei wirksam, da der Kläger sein Wahlrecht nach § 103 InsO ausgeübt und die weitere Erfüllung der zugrunde liegenden Einzeltitelverträge abgelehnt habe. Der Verlagsvertrag, durch den urheberrechtliche Nutzungsrechte gegen die Zahlung von Lizenzen und die fortwährende Pflicht zur Verwertung übertragen würden, sei als gegenseitiger Lizenzvertrag und somit als unter § 103 InsO fallendes Dauerschuldverhältnis anzusehen. Die bestehenden Erfüllungsansprüche der Beklagten seien durch das Beendigungsverlangen des Klägers erloschen. Zwar sei die Laufzeit der zugrunde liegenden Autorenexklusivverträge als Rahmen für die Zusammenarbeit bereits abgelaufen, jedoch seien die Auswertungszeiten gemäß den jeweiligen Einzeltitelverträgen noch nicht beendet, da diese hier für die gesetzliche Schutzfrist gemäß § 64 UrhG von 70 Jahren nach dem Tod des Urhebers beim Verlag verblieben. Daher könne nicht von einer Erfüllung des Dauerschuldverhältnisses ausgegangen werden, sondern der Verlag sei weiterhin zur Auswertung des Werks, entsprechender Abrechnung und Ausschüttung verpflichtet. Die Gegenleistung der Beklagten habe nicht lediglich in einer Vorauszahlung in Form der Zahlung einer Garantiesumme bestanden. Auch § 36 Abs. 1 VerlG erkläre § 103 InsO für anwendbar. Die dauerhafte Wirkung auch der Autorenexklusivverträge sei an die Verlagsverträge gekoppelt. Erfüllt sei der Vertrag nicht bereits mit Ablieferung des Werkes, sondern erst nach Beendigung der anschließenden, dauerhaften Verwertung. In diesem Zeitraum seien auch dauerhaft neue Entscheidungen, etwa über die Verwendung von Werken als Filmmusik, zu treffen. Im Hinblick auf § 113 UrhG sei es ausreichend, dass Herr F. der Nutzung der Urheberrechte in der Insolvenzmasse zugestimmt habe. Die Werke, hinsichtlich derer Herr F. lediglich Komponist und nicht Texter sei, seien als verbundene Werke gemäß § 9 UrhG zu behandeln. Eine Trennun...

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