Rz. 34

Am Anfang steht immer die Idee. Sie ist die Basis geistiger Leistung, also des geistigen Schaffens.[40] Ob die Idee selbst schutzfähig ist (dies wird überwiegend verneint),[41] ist schon deshalb nachrangig, weil ein Schutzbedürfnis überhaupt nur dann entstehen kann, wenn über die Idee hinaus eine Mitteilung erfolgen soll. Geistiges Schaffen als schutzbedürftiger Vorgang muss folglich auf die Erzielung eines Werkes gerichtet sein, gleichgültig in welcher medialen Form dies geschieht.[42] Soll das Ergebnis des geistigen Schaffens nicht über den persönlichen Bereich hinaus gelangen, so sind Einflüsse von außen her kaum denkbar, mithin die Schutzbedürftigkeit nicht gegeben. Geistiges Schaffen ist somit außenbezogen, also in dem Sinne funktional, dass es von der Mitteilung, im weitesten Sinne von den Medien, lebt.

 

Rz. 35

Anders ausgedrückt werden nicht primär die Ideen, sondern deren Äußerungen als Ausdruck der Persönlichkeitsrechte, der Eigentumsgarantie und schließlich durch die Freiheit der Meinungsäußerung und die Freiheit von Kunst und Wissenschaft mit Verfassungsrang geschützt. Materielles Urheber-, Verlags- und Medienrecht ist in dieses "Schutzsystem" eingebettet. Erst in diesem Gesamtkontext werden die beiden Ausprägungen des Urheberrechts als Persönlichkeits- und Vermögensrecht sowie als Recht der medialen Verwertung und Nutzung deutlich. Es wird noch im Einzelnen aufzuzeigen sein, dass die Idee in ihrer schöpferischen Äußerung der gemeinsame Nenner der hier zu behandelnden Materie ist.

[40] Rigamonti, Geistiges Eigentum als Begriff und Theorie des Urheberrechts, S. 37 ff.
[41] Schricker/Loewenheim/Loewenheim/Leistner, Urheberrecht, § 2 Rn 38.
[42] Delp, Das Recht des geistigen Schaffens, S. 8 ff.

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