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§ 3 Recht der Werknutzung / a) Künstlername und Domainname

Prof. Dr. Theodor Enders
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Rz. 5

Den Kulturschaffenden bleibt es vorbehalten, sich einen so genannten Künstlernamen (Pseudonym) zu geben, der dann unter den Schutzbereich des § 12 BGB fällt.[3] Dieser Künstlername darf nicht nur im beruflichen, sondern darüber hinaus auch im privaten Bereich benutzt werden.[4] Erst bei Verkehrsgeltung dieses Pseudonyms besteht der folgende Schutz des § 12 BGB, namentlich auf unbefugten gleichen Namensgebrauch und auf Beseitigung jeglicher Beeinträchtigung. Das gilt grundsätzlich auch für den Namen eines Zusammenschlusses mehrerer Künstler, etwa für den Namen einer Musikgruppe.[5]

 

Rz. 6

Der einzelne Künstler hat Anspruch darauf, in der Öffentlichkeit nur mit dem Pseudonym benannt zu werden. Er kann demzufolge auch (notfalls gerichtlich) verhindern, dass er mit seinem bürgerlichen Namen angesprochen wird. Das Namensrecht geht so weit, dass bei gesetzlich vorgeschriebener Form, wie etwa der notariellen Form beim Grundstückskauf, die Unterzeichnung mit dem Künstlernamen zulässig ist; das gilt auch für die Klageerhebung. Der Künstler kann zudem sein Pseudonym zusätzlich zum bürgerlichen Namen im Reisepass und Personalausweis eintragen lassen, schließlich auch unter diesem Namen eine Firma im Handelsregister anmelden.

 

Rz. 7

Zur Darlegung der Bedeutung dieses Namensrechtprivilegs soll die Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf[6] erörtert werden. In diesem Prozess klagte der Schlagersänger "Heino" gegen den Inhaber eines Plattengeschäfts in Berlin, der auf der Tournee der "Toten Hosen" als falscher "Heino" mitwirkte – "Die Toten Hosen unter falscher Flagge-Tour". Dabei behauptete der Beklagte, er sei der richtige "Heino", der sich während einer Südafrika-Tournee mit seiner Schallplattenfirma überworfen und sich danach in die Berliner Punk-Szene zurückgezogen habe. Weite...

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