Von erheblicher praktischer Bedeutung und Auswirkung ist dieser Mitwirkungstatbestand. Im Widerstreit zwischen Schutz der Beschäftigten vor der Abmahnung und Schutz des Persönlichkeitsrechts und der Privatsphäre des Beschäftigen, der eine Pflichtverletzung gegebenenfalls nicht einem größeren Kreis publik machen will, ist ein vom Antrag des Beschäftigen abhängiges Mitwirkungsrecht gestaltet worden (§ 81 Abs. 2 Nr. 2 LPVG BW).

In § 76 Abs. 3 LPVG BW ist ausdrücklich geregelt, dass die Beschäftigten auf ein Antragsrecht für die Mitbestimmungsfällen des § 75 LPVG BW hinzuweisen sind. Dieser Hinweis gilt nach § 82 Abs. 2 LPVG auch für die Fälle des § 81 Abs. 2 LPVG BW.

Der Aufwand des Arbeitgebers steigt dadurch extrem an. Natürlich könnte man über die Begrifflichkeit einer mündlichen Abmahnung oder schriftlichen Ermahnung oder einer Aktennotiz versuchen, die Mitwirkung zu umgehen. Letztlich aber kann dadurch keine, eine Kündigung vorbereitende, Warnfunktion der Abmahnung erreicht werden. Enthält das Schreiben neben der Beschreibung des Pflichtverstoßes einen Hinweis darauf, dass der Arbeitgeber das Verhalten nicht duldet und die Warnung vor einer möglichen Kündigung im Wiederholungsfalle, dann ist das, unabhängig von der Überschrift, eine Abmahnung. Die Abmahnung kann wegen Verstoßes gegen das Beteiligungsrecht nicht verwendet werden.

Fehlen diese Bestandteile, insbesondere die klare Warnung vor der Kündigung im Wiederholungsfalle, dann ist das keine Abmahnung.

Sowohl die fehlende Beteiligung nach Antrag als auch die unterbliebene Belehrung über das Antragsrecht sind Formverstöße, die zur Entfernung der Abmahnung führen können.

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