In Niedersachsen gibt es keine Mitwirkung genannte Beteiligungsform. Jedoch entsprechen die Regelungen zur Herstellung des Benehmens nach § 76 NPersVG durchaus dem Verfahren des § 81 ff. BPersVG.

Daher können die Fälle in denen die Dienststelle nach § 75 NPersVG das Benehmen mit dem Personalrat herzustellen hat, mit den Mitwirkungstatbeständen verglichen werden.

  • Für Beamte der Besoldungsgruppe A 16 und vergleichbare Beschäftigte ist bei personellen und allgemeinen Maßnahmen statt der Mitbestimmung das Benehmen nach § 75 Abs. 1 Nr. 1 NPersVG vorgesehen.
  • Im Falle der Abmahnung hat der Beschäftigte das Recht, auf das die Dienststelle hinweisen muss, die Personalvertretung hinzuziehen. Bei einem Antrag des Betroffenen ist dann das Benehmen nach § 75 Abs. 1 Nr. 2 NPersVG herzustellen. Davon wiederum sind nach § 75 Abs. 2 NPersVG Beamte der Besoldungsgruppen ab A 16, B und ab R 3, sowie entsprechende Beschäftigte nach Tarif ausgenommen. Ausgenommen sind auch die Dienststellenleiter, deren Vertreter und Entscheider in Personalangelegenheiten. Abmahnung im Sinne des § 75 Abs. 1 Nr. 2 NPersVG ist nur eine förmliche Abmahnung, die durch ihre inhaltliche Gestaltung die Hinweisfunktion, die Anhörungsfunktion und die Warnfunktion erfüllt.[1]
  • Nach § 75 Abs. 1 Nr. 3 NPersVG ist im Falle der außerordentlichen Kündigung und der Kündigung in der Probezeit das Benehmen herzustellen. Bezüglich der außerordentlichen Kündigung tariflich unkündbarer Beschäftigter ist nach BAG das Mitbestimmungsverfahren anzuwenden.[2] Davon wiederum sind nach § 75 Abs. 2 NPersVG Beamte der Besoldungsgruppen ab A 16, B und ab R 3, sowie entsprechende Beschäftigte nach Tarif ausgenommen. Ausgenommen sind auch die Dienststellenleiter, deren Vertreter und Entscheider in Personalangelegenheiten.
  • Die Einbeziehung der Personalvertretung findet in der Form des Benehmens nach § 75 Abs. 1 Nr. 4 NPersVG im Stadium der Aufstellung und Änderung von Organisationsplänen und Geschäftsverteilungsplänen statt. Nach dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit gemäß § 2 Abs. 1 NPersVG ist die Personalvertretung rechtzeitig und umfassend zu unterrichten.
  • Vor der Anordnung einer Organisationsuntersuchung ist nach § 75 Abs. 1 Nr. 5 NPersVG das Benehmen herzustellen.
  • Gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 6 NPersVG ist das Benehmen auch bei der Aufstellung der Stellenplanentwürfe, des Beschäftigungsvolumens und des Personalkostenbudgets durch die oberste Dienststelle herzustellen. Zuständig ist dann der dort gebildete Personalrat.
  • Die dauerhafte Übertragung von Aufgaben an Private oder Unternehmen außerhalb der Dienststelle ist nur nach der Herstellung des Benehmens gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 7 NPersVG möglich. Damit ist streitig, ob bei nur vorrübergehender Übertragung und für eine Testphase eine Beteiligung erfolgen muss. Diese kann nur im Rahmen des § 2 Abs. 1 NPersVG abgeleitet werden.
  • Wie § 84 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG gibt für die Fälle der Auflösung, Einschränkung, Verlegung und Zusammenlegung von Dienststellen § 75 Abs. 1 Nr. 8 NPersVG eine Beteiligung der Personalvertretung vor.
  • Mit der Personalvertretung ist bei der Planung von Neu-, Um- und Erweiterungsbauten (insoweit weiter als die Anhörung in § 87 Abs. 2 BPersVG) und im Falle der Anmietung von Diensträumen ein Einvernehmen gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 9 NPersVG herzustellen.
  • In § 75 Abs. 1 Nr. 10 NPersVG wird eine Art Auffangtatbestand für alle, die Beschäftigten in der Gesamtheit betreffenden Regelungen geschaffen. Regelungsgegenstand können personelle Maßnahmen im Sinne des § 65 NPersVG, soziale und innerdienstliche Maßnahmen im Sinne § 66 NPersVG und organisatorische Maßnahmen im Sinne des § 67 NPersVG sein. Natürlich bleiben die in diesen Regelungen genannten, der (stärkeren) Mitbestimmung unterliegenden Tatbestände, ausgeschlossen. Aus dem Verweis auf diese Bereiche kann man jedoch den Sinn als Auffangtatbestand erkennen. Was nicht in §§ 65 ff. NPersVG explizit der Mitbestimmung unterliegt, ist durch das Benehmen gleichwohl mit Beteiligung der Personalvertretung zu entscheiden.
[1] Bieler/Müller-Fritzsche, Niedersächsiches PVG, § 75 Rz. 7.

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