Fachbeiträge & Kommentare zu Obliegenheit

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 3.1.1 Allgemeines

Tz. 6 Stand: EL 132 – ET: 06/2023 § 3 Nr. 26 EStG (Anhang 10) fordert, dass der Empfänger der Aufwandsentschädigung eine nebenberufliche Tätigkeit als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbare nebenberufliche Tätigkeit (z. B. Betreuer, Jugendleiter, Ferienhelfer), eine nebenberufliche künstlerische Tätigkeit. (Hinweis: An den Begriff der "künstlerischen Tät...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / E. Mediationsvertrag.

Rn 6 Jede Mediation setzt voraus, dass die Streitparteien eine vertragliche Vereinbarung darüber getroffen haben, dass eine Mediation stattfinden soll (Mediationsvertrag). Kern dieser vertraglichen Vereinbarung ist die materiellrechtlich zu qualifizierende Verpflichtung, sich auf ein solches außergerichtliches Streitbeilegungsverfahren einzulassen. Darüber hinaus wird man in...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Beitragshöhe.

Rn 2 Die Regelung des § 706 I zur Höhe der Beiträge ist gem ihrem Wortlaut subsidiär. Die Gesellschafter sind frei, die Beiträge der einzelnen Mitglieder unterschiedlich auszugestalten, was zumeist mit unterschiedlich hohen Beteiligungen am Vermögen und Ergebnis der Gesellschaft einhergeht. Die völlige Freistellung eines Gesellschafters von Beiträgen hat keinen Einfluss auf ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Form und Inhalt der Erklärung.

Rn 3 Die Erklärung der Annahme kann nach § 784 II nur durch schriftlichen Vermerk (§ 126) auf der Anweisungsurkunde erfolgen (Soergel/Schnauder Rz 7). Das kann sowohl vor als auch nach der Aushändigung der Anweisungsurkunde an den Anweisungsempfänger geschehen (BGH WM 82, 155). Allerdings entsteht in ersterem Fall der Anspruch des Anweisungsempfängers gegen den Annehmenden n...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Überblick.

Rn 39 § 44 II 2 soll es den WEigtümern mit Blick auf § 44 III ermöglichen, sich als Streithelfer der klagenden Partei oder der GdW an der Beschl-Klage zu beteiligen (BRDrs 168/20, 93). Die WEigtümer sind daher unverzüglich (§ 121 I 1 BGB) nach Zustellung der Beschl-Klage zu informieren. Eine Verpflichtung, diese selbst nebst deren Anlagen zukommen zu lassen, besteht nicht (B...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / a) Wirtschaftlich Beteiligte.

Rn 5 Wirtschaftlich beteiligt sind die Personen, deren endgültigen Nutzen der Rechtstreit anstrebt (BGH NJW 77, 2310 [BGH 19.09.1977 - II ZB 9/76]; Bambg NJW-RR 90, 638 [OLG Bamberg 23.10.1989 - 4 W 63/89]). Rn 6 Im Insolvenzverfahren können das sowohl Masseals auch Insolvenzgläubiger sein. Nachrangige Insolvenzgläubiger kommen als Vorschusspflichtige nur dann in Frage, wenn ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Verfügungen über Grundstücksrechte.

Rn 4 Auch Verfügungen über Grundstücksrechte (Nr 1) und die darauf gerichteten Verpflichtungen sind genehmigungsbedürftig. Dies gilt auch für Hypotheken und Grund- und Rentenschulden. Genehmigungsbedürftig iSv Nr 1 sind ua Verfügungen über Nießbrauch, Dienstbarkeiten (zB Leibgedinge; BayObLG FamRZ 03, 631), Reallasten und dingliche Vorkaufsrechte, ferner Dauerwohn- und Dauer...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 2137 BGB – Auslegungsregel für die Befreiung.

Gesetzestext (1) Hat der Erblasser den Nacherben auf dasjenige eingesetzt, was von der Erbschaft bei dem Eintritt der Nacherbfolge übrig sein wird, so gilt die Befreiung von allen in § 2136 bezeichneten Beschränkungen und Verpflichtungen als angeordnet. (2) Das Gleiche ist im Zweifel anzunehmen, wenn der Erblasser bestimmt hat, dass der Vorerbe zur freien Verfügung über die ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Abgrenzung zum Gefälligkeitsverhältnis.

Rn 4 Wesentliches Merkmal des Vertrags ist der Wille der Parteien, sich rechtlich zu binden (MüKo/Armbrüster Vor § 116 Rz 23). Fehlt er auf einer Seite, so liegt schon keine wirksame Willenserklärung vor (s § 145 Rn 5; NK-BGB/Feuerborn Vor §§ 116–144 Rz 9). Die Verbindung ist dann nicht als Vertrag, sondern als Gefälligkeitsverhältnis oder als sog Gentlemen's Agreement (Nürn...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

Abweichend von den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Kostenverteilung entscheidet das Gericht in Unterhaltssachen nach billigem Ermessen über die Verteilung der Kosten des Verfahrens auf die Beteiligten. Es hat hierbei insbesondere zu berücksichtigen:mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Haben sich nach Abschluss des Pachtvertrags die Verhältnisse, die für die Festsetzung der Vertragsleistungen maßgebend waren, nachhaltig so geändert, dass die gegenseitigen Verpflichtungen in ein grobes Missverhältnis zueinander geraten sind, so kann jeder Vertragsteil eine Änderung des Vertrags mit Ausnahme der Pachtdauer verlangen. 2Verbessert oder verschlechtert sic...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Rechtsfolgen.

Rn 4 Die Übergabe der Sache bzw des Briefs gilt nicht erst mit Ablieferung an den Gläubiger, sondern bereits im Zeitpunkt der Wegnahme durch den GV als erfolgt. In diesem Moment wird der Schuldner deshalb von seiner Verpflichtung befreit. Gleichzeitig geht die Gefahr auf den Gläubiger über, so dass dieser bei einem späteren Untergang oder einer Beschädigung auf Ansprüche aus...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Rechtsnatur.

Rn 3 Die Abänderungsklage ist eine prozessuale Gestaltungsklage, die sowohl dem Schuldner als auch dem Gläubiger zur Verfügung steht. Soweit mit ihr eine erneute Verurteilung erstrebt wird, ist sie zugleich auch Leistungsklage. Für einen zusätzlichen Feststellungsantrag fehlt das Rechtsschutzinteresse, da hierdurch eine iRd § 323 allein zulässige Abänderung des ursprüngliche...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Das Familiengericht kann anordnen, dass die Eltern ein Verzeichnis des Vermögens des Kindes einreichen und über die Verwaltung Rechnung legen. 2Die Eltern haben das Verzeichnis mit der Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit zu versehen. 3Ist das eingereichte Verzeichnis ungenügend, so kann das Familiengericht anordnen, dass das Verzeichnis durch eine zuständi...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Grundlagen.

Rn 2 Anstelle der gesetzlichen Terminologie als Veräußerungsverbot hat sich die Bezeichnung als Verfügungsverbot eingebürgert. Nach Schutzbereich und Rechtsfolgen sind die in den §§ 135, 136 geregelten relativen Verfügungsverbote und die absoluten Verfügungsverbote zu unterscheiden. Relative Verfügungsverbote betreffen den Schutz bestimmter Personen und begründen eine relati...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.4.5.2 Gesetzlich oder durch Satzung vorgeschriebene Rücklagen

Tz. 486 Stand: EL 110 – ET: 06/2023 Wie bereits erwähnt (s Tz 466, 467), betrifft § 14 Abs 1 S 1 Nr 4 KStG nur die "anderen" Gewinnrücklagen iSd §§ 266 Abs 3 III 4, § 272 Abs 3 S 2 HGB, deren Bildung im Belieben der OG steht. Die Zuführung zu ges Rücklage ist nicht durch § 14 Abs 1 S 1 Nr 4 KStG eingeschränkt, so bereits der Ges-Wortlaut. Eine ges Rücklage ist bei der AG und S...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Hat der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger, so kann er, sofern nicht aus dem Schuldverhältnis sich ein anderes ergibt, die geschuldete Leistung verweigern, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird (Zurückbehaltungsrecht). (2) Wer zur Herausgabe eines Gegenstands verpflichtet ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Leistung an den Gläubiger, Abs 1 S 1.

Rn 3 § 903 I 1 gestattet dem Kreditinstitut, Erhöhungsbeträge an den Gläubiger zu leisten. Die Erhöhungsbeträge aus § 902 S 1 sind pfändungsgeschützt und werden durch eine Kontopfändung nicht verstrickt. Sie unterliegen deswegen ebenso wenig dem Arrestatorium wie dem Inhibitorium aus § 829 I 1 und 2. Dennoch lässt § 903 eine Leistung an den Gläubiger mit befreiender Wirkung ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Abgrenzung.

Rn 5 Zum Erbverzicht vgl §§ 2346 ff. Der Hofübergabevertrag nach der HöfeO ist ein Rechtsgeschäft unter Lebenden. Er wirkt zugleich wie eine Verfügung vTw (§§ 7 I, 17 HöfeO), da mit Übergabe des Hofes an den (ggf nach § 6 I Nr 1, 2 HöfeO formlos bestimmten) hoferbenberechtigten Abkömmling zugunsten der anderen Abkömmlinge hinsichtlich des Hofes der Erbfall als eingetreten gi...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Voraussetzung, Begriff.

Rn 63 Die Montage muss als Verpflichtung des Verkäufers im Kaufvertrag vereinbart sein oder vom Käufer vorzunehmen sein (BTDrs 19/31116, 14; ›Soweit eine Montage durchzuführen ist‹); zur Abgrenzung vom Werkvertrag s Vor § 433 ff Rn 2 f. Sie ist wegen § 433 I 2 Hauptleistungspflicht des Verkäufers und umfasst alle Leistungen, die notwendig sind, dass der Käufer als Erg eine g...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Actio pro societate bzw. pro socio.

Rn 18 Einzelne WEigtümer sind grds nicht befugt, Rechte der GdW durchzusetzen. Es sind indes Situationen denkbar, in denen der Verw – rechtsmissbräuchlich – seinen Verpflichtungen aus seiner Amtsstellung nicht nachkommt. In diesen Fällen kann er durch die WEigtümer abberufen werden bzw. die GdW kann ihn im Wege der Vornahmeklage auf Erfüllung gerichtlich in Anspruch nehmen u...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Ist der Unterhaltsberechtigte durch sein sittliches Verschulden bedürftig geworden, hat er seine eigene Unterhaltspflicht gegenüber dem Unterhaltspflichtigen gröblich vernachlässigt oder sich vorsätzlich einer schweren Verfehlung gegen den Unterhaltspflichtigen oder einen nahen Angehörigen des Unterhaltspflichtigen schuldig gemacht, so braucht der Verpflichtete nur ein...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Grundlagen.

Rn 1 Ein Ehegatte, der für den Unterhalt freiwillig mehr geleistet hat, als es seiner Verpflichtung entsprach, kann die zu viel geleisteten Beträge im Zweifel nicht zurückverlangen (BGH FamRZ 84, 767). Bei freiwilliger Mehrleistung entspricht ein Ersatzverzicht der Lebenserfahrung. Ferner soll die Ausschaltung gegenseitiger Erstattungsansprüche dem Ehefrieden dienen (Hamm Be...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Ordnungsgemäße Verwaltung des Nachlasses.

Rn 3 Diese ist aus der Sicht eines sorgfältigen Verwalters objektiv zu beurteilen (BGH WM 73, 361, 362), und zwar bezogen auf die objektiven Verhältnisse des konkreten Nachlasses unter wirtschaftlichen Kriterien unabhängig von der persönlichen Situation des konkreten Vorerben (Soergel/Harder/Wegmann § 2120 Rz 4). IdR wird das Interesse des Nacherben an der Erhaltung und Erla...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Unterhalt (Abs 1 Alt 1).

Rn 7 § 246 I Alt 1 enthält die Befugnis des Gerichts, durch einstweilige Anordnung die Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt zu regeln. Die Vorschrift schafft keine eigenständige Anspruchsgrundlage, sondern setzt das Bestehen eines Anspruchs nach materiellem Recht voraus. Im Wege der einstweiligen Anordnung können Ansprüche auf Zahlung von Verwandtenunterhalt gem § 1601 BG...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Gesetzesbindung.

Rn 38 Aus dem unmittelbaren Wortlaut von Art 20 III GG und damit aus dem Rechtsstaatsprinzip ergibt sich die Gesetzesbindung der Gerichte, deren Bedeutung und Gewicht oftmals unterschätzt wird. Die Gesetzesbindung wird durch die Verpflichtung der Gerichte zur Auslegung und zur Fortbildung des Rechts nicht aufgehoben. Vielmehr zeigt der Zusammenhang, dass eine richterliche Re...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Herausgabe.

Rn 8 Herausgabehandlungen setzen aktives Tun des Besitzers und nicht nur passives Dulden einer Wegnahme voraus, wie auch der Unterschied von § 883 ZPO und § 890 ZPO belegt. Insb kennt § 985 kein dem § 859 II und III entspr Gewaltanwendungsrecht (Durchbrechung des staatlichen Gewaltmonopols) des Eigentümers. Der die Herausgabe schuldende Besitzer muss demnach dem Eigentümer d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Parteien.

Rn 4 Der Sender muss Unternehmer iSd § 14 (BGH NJW 04, 3040 [BGH 15.07.2004 - III ZR 315/03]) u der Adressat Verbraucher iSd § 13 (§ 13 Rn 12, bzw bei nicht rechtsgeschäftlicher Qualifikation [s.o. Rn 3] iSd §§ 13 f analog, MüKo/Micklitz § 13 Rz 70) sein. Geschäftsfähigkeit ist auf der Sender- (MüKo/Seiler Rz 10), nicht aber auf der Adressatenseite Voraussetzung; denn die Ve...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / b) Einseitig erstellte Urkunde ohne vorhergehende Vereinbarung.

Rn 15 Ist eine Unterhaltsurkunde aufgrund einseitiger Verpflichtung des Unterhaltsschuldners errichtet worden, ohne dass dem eine entsprechende Vereinbarung der Beteiligten vorausgegangen ist, kommt eine materiell-rechtliche Bindung an eine Geschäftsgrundlage nicht in Betracht (zB Hamm, 8.6.21 – 13 UF 76/20, juris). Der Unterhaltsberechtigte kann daher ohne Bindung an die vo...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Zuziehung.

Rn 3 Nach Abs 1 S 1 kann das Gericht nach seinem freien Ermessen einen oder mehrere Sachverständige zur Erstattung eines Gutachtens bestellen. Das Ermessen knüpft nicht an die Sachkunde des Sachverständigen an (Gramlich SchiedsVZ 19, 233, 237). Das Schiedsgericht ist befugt, die vom Sachverständigen zu bearbeitenden Fragen festzulegen. Diese Freiheit des Schiedsgerichts ist ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Verlängerung des Wirkungszeitpunktes (§ 559b II 2).

Rn 18 Der Wirkungszeitpunkt verlängert sich in zwei Fällen um sechs Monate, gerechnet vom normalen Eintritt (§ 559b II 1). Rn 19 Der eine Fall liegt vor, wenn der Vermieter die Modernisierungsmaßnahme nicht (BGH NZM 16, 46 [BGH 06.10.2015 - VIII ZR 76/15] Rz 3) oder nicht ausreichend gem § 555c I–III, 5 angekündigt hat. Dies gilt auch für Modernisierungen, die der Vermieter a...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Teilzeit-Wohnrechtevertrag (§ 481 I).

Rn 2 § 481 I 1 definiert Teilzeit-Wohnrechteverträge als Verträge zwischen Unternehmer (§ 14 Rn 6 ff) und Verbraucher (§ 13 Rn 8 ff), bei denen der Verbraucher vom Unternehmer ein wiederkehrendes Nutzungsrecht an einem Wohngebäude zu Übernachtungszwecken erwirbt. Die Definition ist weit gefasst, um möglichst alle Varianten des Timesharings an einem Wohngebäude dem Gesetz zu ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse.

Rn 16 Für die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ist die Vorlage von Belegen zur Glaubhaftmachung bereits in § 117 II vorgesehen. Sofern Belege nicht vorgelegt sind, hat das Gericht gem § 118 II 4 eine Frist zur Glaubhaftmachung zu setzen. Das gilt auch dann, wenn der Antrag durch einen Rechtsanwalt eingereicht wurde (BGH NJW 84, 310). Das Gericht hat Ermessen, d...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Unterhaltsgewährung (Abs 2 Nr 1 lit a).

Rn 69 Gewährt der Schuldner aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung Unterhalt, ist der Pfändungsfreibetrag gem § 850k II Nr 1a iVm § 850c I 2, IIa erhöht. Der Begriff der gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung ist wie in § 850c I 2 zu verstehen (§ 850c Rn 12 f). Der unpfändbare Betrag wird gestaffelt um die Freibeträge nach § 850c I 2 angehoben. Für die erste Person sind zus...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Erstattungspflicht des Unternehmers, II–IV.

Rn 3 In Umsetzung von Art 16 I DIRL regelt II 1 die Verpflichtung des Unternehmers zur Erstattung der Zahlungen, die der Verbraucher zur Erfüllung des Vertrags geleistet hat. Nach II 2 erlöschen zudem die Gegenleistungsansprüche des Unternehmers im Hinblick auf Leistungen, die der Unternehmer aufgrund der Vertragsbeendigung nicht mehr zu erbringen hat. II 2 findet sowohl auf...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Hinweis (Abs 2).

Rn 4 Bereits im Vollstreckungstitel selbst ist der Verpflichtete auf die Folgen einer Zuwiderhandlung hinzuweisen und über diese zu belehren. Die Hinweispflicht gilt auch für gerichtlich gebilligte Vergleiche nach §§ 86 I Nr 2, 156 II (BVerfG NJW 11, 2347; BGH FamRZ 16, 1763). Wird die aus dem Titel folgende Verpflichtung später durch einen Vergleich verändert, bedarf es ein...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Vergütungspflicht.

Rn 7 Der Patient ist zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Fehlt es ausnw an der Vereinbarung einer Vergütung oder der Höhe derselben, kann nach § 630b auf § 612 (iVm GOÄ, GOZ) zurückgegriffen werden. Der Hinweis auf die Zahlungsverpflichtung eines Dritten ist der Anwendbarkeit der §§ 630a ff auf gesetzlich und privat Versicherte geschuldet. Zur unmittelbare...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Ausschluss des Widerrufsrechts nach II.

Rn 5 In II enthält § 312g eine umfangreiche Liste von Fallgruppen, in denen das Widerrufsrecht ausgeschlossen ist. Dafür sind sehr verschiedene Gründe maßgeblich, teilweise gehen sie auch auf die Wirkung einer Lobby zurück. Nach II dürfen die Parteien aber ›nichts anderes bestimmt‹ haben. Im Einzelnen geht es um folgende Gruppen: Rn 6 II Nr 1 schließt das Widerrufsrecht zunäc...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Zweck.

Rn 1 Die Norm regelt die Möglichkeit der Stellvertretung beim (teilweisen) Erbverzicht sowie inwieweit die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich ist. Sie gilt für alle Arten von Erbverzichtsverträgen, aber nicht darüber hinaus für nur schuldrechtliche Verträge (Staud/Schotten Rz 3 f; s.a. § 2348 Rn 1). § 2347 gilt nicht für schuldrechtliche Verträge, daher auch...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Verfahren.

Rn 38 Die Ehewohnungssache kann Folgesache sein (§ 137 II Nr 3 FamFG), nicht jedoch das Verfahren auf Nutzungsentschädigung nach § 745 II, das eine sonstige Familiensache darstellt. Eine Umdeutung eines Antrages auf Wohnungszuweisung in einen auf § 985 gestützten Herausgabeanspruch kommt wegen der unterschiedlichen Verfahrensarten nicht in Betracht (Hamm FamRB 19, 52). Die V...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / J. Vertragsbeitritt.

Rn 31 Beim Vertragsbeitritt wird nicht eine Partei ausgewechselt, vielmehr tritt die neue Partei an der Seite einer Altpartei in das Vertragsverhältnis ein (BGHZ 65, 49, 52 f). Der Beitretende wird regelmäßig Gesamtschuldner der sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Verpflichtungen, die Form der Mitberechtigung hängt von dem Innenverhältnis der Mitgläubiger ab. Der Vert...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) 1Enthält ein Urteil eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen, kann jeder Teil die Abänderung beantragen. 2Die Klage ist nur zulässig, wenn der Kläger Tatsachen vorträgt, aus denen sich eine wesentliche Veränderung der der Entscheidung zugrunde liegenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse ergibt. (2) Die Klage kann nur auf Gründe ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Zweck.

Rn 1 Der Erb- und insb der Pflichtteilsverzicht eröffnen dem Erblasser ein Stück weiterer Testierfreiheit (BGH NJW-RR 91, 1610; vgl § 2303 Rn 2) und die Möglichkeit, zu Lebzeiten durch Vertrag mit dem Verzichtenden die Erbfolge und Nachlassverteilung an die individuellen Verhältnisse anzupassen. Praktisch relevant sind insb Regelungen der Vermögensnachfolge zu Lebzeiten, der...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.5 Abzinsung in der Steuerbilanz

Tz. 23 Stand: EL 91 – ET: 11/2017 Die SchwR (s § 341h Abs 1 HGB) und die der SchwR ähnlichen Rückstellungen (s § 341h Abs 2 HGB) werden hr-lich als versicherungstechnische Rückstellungen bezeichnet. Nach der ges Definition der SchwR sowie der ähnlichen Rückstellungen handelt es sich dem Charakter entspr nicht um Rückstellungen für Verpflichtungen, sondern tendenziell eher um ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 650u BGB – Bauträgervertrag; anwendbare Vorschriften.

Gesetzestext (1) 1Ein Bauträgervertrag ist ein Vertrag, der die Errichtung oder den Umbau eines Hauses oder eines vergleichbaren Bauwerks zum Gegenstand hat und der zugleich die Verpflichtung des Unternehmers enthält, dem Besteller das Eigentum an dem Grundstück zu übertragen oder ein Erbbaurecht zu bestellen oder zu übertragen. 2Hinsichtlich der Errichtung oder des Umbaus f...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / a) Allgemeines

Schrifttum: Groh, Nachträgliche Änderungen des Veräußerungsgewinns, DB 1995, 2235; Paus, Ermittlung der Einkünfte bei Veräußerung des Betriebs gegen wiederkehrende Bezüge, DStZ 2003, 523; Ley, Die steuerliche Behandlung der entgeltlichen Übertragung einer nur handels-, aber nicht steuerbilanziell passivierten Verpflichtung, DStR 2007, 589; Demuth, Negatives Kapitalkonto bei A...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Krediteröffnungsvertrag.

Rn 8 Durch den gesetzlich nicht geregelten Krediteröffnungsvertrag, ein Rahmenvertrag u Dauerschuldverhältnis (BGHZ 83, 76, 81; 157, 350, 355; WM 78, 234, 235; WM 55, 1017, 1019), wird dem Kreditnehmer (konkludent) ein Kreditrahmen o eine Kreditlinie zu bestimmten Konditionen – oftmals befristet – zur Verfügung gestellt, den bzw die er – idR revolvierend – ausnutzen kann, ab...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / V. Berichtsteil über Feststellungen nach § 317 Abs. 4 (§ 321 Abs. 4)

Rn. 76 Stand: EL 39 – ET: 06/2023 Nach § 91 Abs. 2 AktG hat der Vorstand einer AG, KGaA bzw. SE geeignete Maßnahmen zu treffen, insbesondere ein Überwachungssystem einzurichten, damit den Fortbestand der Gesellschaft gefährdende Entwicklungen früh erkannt werden. Bei börsennotierten AG, KGaA oder SE (i. S. d. § 3 Abs. 2 AktG) ist die Eignung dieser Maßnahmen und vornehmlich d...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Verarbeitungsbeschränkung (Abs 1 S 2).

Rn 11 Die aus dem Schuldnerverzeichnis erhaltenen Daten dürfen ausschl für den – im Antrag auf Einsichtnahme bzw in der Gewährung – angegebenen Zweck verarbeitet werden. Der frühere Normtext ›verwendet‹ wurde durch das G v 20.11.19 (BGBl I 19, 1724) in ›verarbeitet‹ geändert. Es handelt sich um eine terminologische Anpassung an die DSGVO, mit der keine Befugniserweiterung ve...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Voraussetzungen (Abs 1).

Rn 4 Das Vorgehen nach § 240 setzt das Bestehen einer rechtskräftigen Endentscheidung nach § 237 oder § 253 voraus, die eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen enthält. Rn 5 Handelt es sich um einen Beschluss nach § 253, ist weiter erforderlich, dass noch kein Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens nach § 255 gestellt worden ist, d...mehr