Rn 2

Anstelle der gesetzlichen Terminologie als Veräußerungsverbot hat sich die Bezeichnung als Verfügungsverbot eingebürgert. Nach Schutzbereich und Rechtsfolgen sind die in den §§ 135, 136 geregelten relativen Verfügungsverbote und die absoluten Verfügungsverbote zu unterscheiden. Relative Verfügungsverbote betreffen den Schutz bestimmter Personen und begründen eine relative Unwirksamkeit der Verfügung. Für Rechtsgeschäfte – auch für die in einem gerichtlichen Vergleich übernommene Verpflichtung, nicht über einen Gegenstand zu verfügen – gelten nicht die §§ 135, 136, sondern § 137.

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