Rn 3

Diese ist aus der Sicht eines sorgfältigen Verwalters objektiv zu beurteilen (BGH WM 73, 361, 362), und zwar bezogen auf die objektiven Verhältnisse des konkreten Nachlasses unter wirtschaftlichen Kriterien unabhängig von der persönlichen Situation des konkreten Vorerben (Soergel/Harder/Wegmann § 2120 Rz 4). IdR wird das Interesse des Nacherben an der Erhaltung und Erlangung der Substanz des Nachlasses im Vordergrund stehen (BGH NJW 93, 1583 [BGH 16.03.1993 - XI ZR 103/92]), evtl auch ideelle Aspekte (MüKo/Lieder § 2120 Rz 8). Stets ordnungsgemäß ist kraft Gesetzes (§ 2120 1) die Erfüllung von Nachlassverbindlichkeiten, also solcher aus lebzeitigen Verpflichtungen des Erblassers und letztwilligen Anordnungen.

 

Rn 4

Die Aufnahme von Kredit zur Verwendung für den Nachlass entspricht idR nicht der ordnungsgemäßen Verwaltung, wenn Zins und Tilgung aus der Substanz des Nachlasses geleistet werden müssen (BGHZ 110, 176, 180 für den Kauf eines Grundstücks trotz dessen Surrogation in den Nachlass). Dasselbe gilt, wenn er zwar in den Nachlass verwendet werden soll, der Vorerbe dabei jedoch einen unangemessenen Aufwand treibt oder keine Vorkehrungen (Treuhänder, BGH NJW 93, 1583 [BGH 16.03.1993 - XI ZR 103/92]) gegen eine Verwendung der Darlehensvaluta in sein Eigenvermögen trifft (BGHZ 110, 175, 180/181).

 

Rn 5

Zu Verfügungen, die der ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses widersprechen, kann der Vorerbe die Zustimmung des Nacherben nicht verlangen, auch nicht der befreite Vorerbe (RGZ 148, 391); § 2120 erweitert die Verfügungsbefugnis des Vorerben nicht. Nicht ordnungsgemäß sind idR unentgeltliche Verfügungen, ferner solche, die eine Benachteiligung des Nacherben bezwecken (RGZ 70, 132; vgl § 2138). Fraglich ist, ob die Zustimmung des Nacherben den Vorerben von der Sorgfalt entbindet, die er nach § 2120 schuldet (dagegen Soergel/Harder/Wegmann § 2120 Rz 1; MüKo/Lieder § 2120 Rz 4; dafür RGZ 148, 391).

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