Leitsatz (amtlich)

Ein außerordentlich hoher Scheckbetrag kann nach Lage des Einzelfalles ein Umstand sein, der zusammen mit anderen den Verdacht nahelegt, der Scheck könne abhanden gekommen sein, und Anlaß zu Nachforschungen gibt. Eine weitergehende Prüfungs- oder gesteigerte Sorgfaltspflicht des Kreditinstituts ist auch bei Hereinnahme von Inhaberverrechnungsschecks im Werte von über 100.000 DM nicht anzuerkennen.

 

Normenkette

ScheckG Art. 21; BGB §§ 989-990

 

Verfahrensgang

OLG München (Urteil vom 08.04.1992)

LG Augsburg (Urteil vom 06.06.1991)

 

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München mit dem Sitz in Augsburg vom 8. April 1992 aufgehoben.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Augsburg vom 6. Juni 1991 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Die Klägerin, eine Maschinenfabrik GmbH, verlangt von der beklagten Bank Schadensersatz, weil diese bei der Hereinnahme eines Verrechnungsschecks zur Einziehung grob fahrlässig nicht erkannt habe, daß der Scheck abhanden gekommen sei.

Die Klägerin unterhielt beim Hauptpostamt A. ein Postfach. Die dort eingehenden Sendungen wurden seit 1985 durch die Kleintransportfirma D, abgeholt und zur Klägerin gebracht. Ausgeführt wurden die Transporte durch den Ehemann der Firmeninhaberin.

Dieser nahm von Mai bis August 1990 wiederholt Inhaberverrechnungsschecks aus der zu befördernden Post und reichte sie auf dem im März 1990 eröffneten Geschäftskonto seiner Ehefrau bei der Beklagten, für das er Vollmacht hatte, oder bei einer anderen Bank ein. Am 3. September 1990 legte er der Beklagten einen am 30. August 1990 von der P, AG in N. zugunsten der Klägerin ausgestellten Inhaberverrechnungsscheck über 163.400 DM zur Gutschrift auf dem vorgenannten Geschäftskonto vor. Die Beklagte, eine ländliche Raiffeisenbank, führte den Einziehungsauftrag aus. Der Scheckbetrag ist verbraucht.

Die Klägerin ist der Ansicht, vor allem angesichts der aus dem Rahmen fallenden Höhe des Scheckbetrages sowie der Verschiedenheit von Einreicher und Scheckempfänger habe die Beklagte die materielle Berechtigung des Einreichers überprüfen müssen.

Das Landgericht hat die auf Zahlung von 163.400 DM zuzüglich Zinsen gerichtete Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben (OLG München WM 1992, 1524 = WuB I D 3.7.92 mit ablehnender Anmerkung von Bülow). Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet; sie führt zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

I.

Das Berufungsgericht hat einen Schadensersatzanspruch der Klägerin aus §§ 990, 989 BGB i.V. mit Art. 21 ScheckG für gegeben erachtet, da die Beklagte bei Erwerb des Schecks grob fahrlässig gehandelt habe: Bei Hereinnahme von Schecks im Wert von über 100.000 DM treffe eine Bank eine höhere Sorgfaltsverpflichtung als beim üblichen Massengeschäft. Infolgedessen sei die Beklagte zu besonderer Vorsicht verpflichtet gewesen, als ihr der zugunsten der Klägerin ausgestellte und nicht auf den Einreicher girierte Inhaberverrechnungsscheck über 163.400 DM zum Einzug eingereicht worden sei. Nach dem nicht bestrittenen Vortrag der Klägerin komme bei Schecks über sechsstellige Beträge eine Weitergabe durch den ersten Nehmer auch im kaufmännischen Verkehr nicht mehr vor. Auch die fehlende Indossierung des Schecks sei zumindest im Zusammenhang mit den vorgenannten Umständen so ungewöhnlich, daß sich der Beklagten ein Diebstahlsverdacht habe aufdrängen müssen. Hinzu komme, daß der Scheck noch vor Ablauf der üblichen Postlaufzeiten eingereicht worden sei, seine Höhe gemessen an den bisherigen Gutschriften und Umsätzen der Firma D. in hohem Maße ungewöhnlich gewesen sei und sich auch aus der Person des Scheckeinreichers Verdachtsmomente ergeben hätten, da die Entwendung eines Schecks durch ihn nicht geradezu ausgeschlossen gewesen sei.

II.

Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Der Klägerin steht ein Schadensersatzanspruch aus §§ 990 Abs. 1, 989 BGB i.V. mit Art. 21 ScheckG nicht zu, da die Beklagte beim Erwerb des Schecks nicht grob fahrlässig gehandelt hat.

1. Die Frage, ob die fehlende Kenntnis von der mangelnden Verfügungsbefugnis des Scheckeinreichers im Einzelfall auf grober Fahrlässigkeit des Erwerbers beruht, ist zwar im wesentlichen eine solche der tatrichterlichen Würdigung, die mit der Revision nur beschränkt angreifbar ist. Der Nachprüfung unterliegt aber, ob der Tatrichter den Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit oder die Pflichten des Kreditinstituts bei der Hereinnahme von Inhaberverrechnungsschecks zum Einzug verkannt, bei seiner Beurteilung wesentliche Umstände außer acht gelassen oder gegen Verfahrensvorschriften, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen hat (st.Rspr.; vgl. Senatsurteile vom 9. Mai 1989 – XI ZR 115/88, WM 1989, 944, 945, vom 29. September 1992 – XI ZR 265/91, WM 1992, 1849 und vom 19. Januar 1993 – XI ZR 76/92, ZIP 1993, 337, 339). Solche Fehler liegen hier vor.

a) Das Berufungsgericht überspannt die Sorgfalts- und Prüfungspflichten der Kreditinstitute bei der Hereinnahme von Schecks zur Einziehung. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Kreditinstitut, das einen Inhaberverrechnungsscheck zur Einziehung hereinnimmt, grundsätzlich nicht verpflichtet, die materielle Berechtigung des Einreichers nachzuprüfen. Eine solche Pflicht besteht erst dann, wenn ganz besondere Umstände vor allem in der Person des Einreichers oder der Ungewöhnlichkeit des Geschäfts nach der Lebenserfahrung den Verdacht nahelegen, der Scheck könne abhanden gekommen sein (BGH, Urteil vom 12. Januar 1987 – II ZR 187/86, WM 1987, 337, 338; BGH, Urteil vom 13. Juni 1988 – II ZR 295/87, WM 1988, 1296, 1297; Senatsurteil vom 19. Januar 1993 – XI ZR 76/92, ZIP 1993, 337, 339 f.).

Eine weitergehende Prüfungs- oder gesteigerte Sorgfaltspflicht des Kreditinstituts ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch bei Hereinnahme von Inhaberschecks im Werte von über 100.000 DM nicht anzuerkennen. Daß solche Schecks relativ selten sind, vermag eine solche Pflicht nicht zu begründen. Nach dem Gesetz wird die Verfügungsbefugnis über einen Inhaberscheck schon durch den Besitz ausgewiesen (st.Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 12. Januar 1987 – II ZR 187/86, aaO, – m.w.Nachw.). Das gilt ohne Einschränkung auch für Inhaberschecks über außergewöhnlich hohe Beträge. Auch bei ihnen begründet der bloße Besitz des Schecks eine widerlegliche Vermutung für die materielle Berechtigung des Inhabers. Aus diesem Grunde und nicht, wie das Berufungsgericht offenbar angenommen hat, mit Rücksicht auf Notwendigkeiten bei der Abwicklung des Scheckmassenverkehrs hat der Bundesgerichtshof eine Verpflichtung des Kreditinstituts zur Nachprüfung der Verfügungsbefugnis des Scheckeinreichers grundsätzlich verneint, und zwar auch bei Inhaberschecks über 100.000 DM (BGH, Urteil vom 12. Januar 1987 – II ZR 187/86, aaO; BGH, Urteil vom 13. Juni 1988 – II ZR 295/87, aaO; Senatsurteil vom 19. Januar 1993 – XI ZR 76/92, aaO). Daran ist uneingeschränkt festzuhalten, zumal die Bestimmung einer Wertgrenze, jenseits der Kreditinstitute bei Schecks ohne weiteres eine Prüfungs- oder gesteigerte Sorgfaltspflicht trifft, notwendigerweise mehr oder weniger beliebig und überdies nicht erforderlich ist. Auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ein außerordentlich hoher Scheckbetrag nach Lage des Einzelfalles als besonderer Umstand berücksichtigt werden, der zusammen mit anderen den Verdacht nahelegt, der Scheck könne abhanden gekommen sein, und Anlaß zu Nachforschungen gibt.

b) Die Feststellung des Berufungsgerichts, nach dem nicht bestrittenen Vortrag der Klägerin komme bei Schecks über sechsstellige Beträge eine Weitergabe durch den Empfänger auch im kaufmännischen Verkehr nicht mehr vor, beruht auf einem Verfahrensfehler (§ 286 ZPO), da sie mit dem Vorbringen der Parteien nicht vereinbar ist. Die Revision rügt mit Recht, das Berufungsgericht habe den Sachvortrag der Klägerin einseitig ausgedeutet und zu Unrecht als unstreitig behandelt.

Die Klägerin hat ausweislich des Tatbestandes des Berufungsurteils in erster Instanz lediglich behauptet, es sei völlig ungewöhnlich, daß ein Scheck dieser Höhe im Geschäftsverkehr nicht bei der Bank des Empfängers eingelöst, sondern an einen Dritten weitergereicht werde. In der Berufungsinstanz hat sie ihre Behauptung ohne Differenzierung nach dem Scheckbetrag dahin modifiziert, Schecks würden im Geschäftsverkehr überhaupt nicht weitergegeben, weil sie sonst nicht ordentlich verbucht werden könnten. Die Beklagte hat demgegenüber schon in der Klageerwiderung, die im Tatbestand des Berufungsurteils in Bezug genommen ist, vorgetragen, nicht jeder Scheck, insbesondere nicht im kaufmännischen Verkehr, werde vom ersten Schecknehmer sofort zum Einzug gereicht; hin und wieder werde ein Scheck in Zahlung gegeben. Mit diesem durch Bezugnahme zum Tatbestand des Berufungsurteils gehörenden Vorbringen der Beklagten steht die in den Entscheidungsgründen enthaltene Feststellung, die Beklagte habe den diesbezüglichen Sachvortrag der Klägerin nicht bestritten, es sei vielmehr unstreitig, daß eine Weitergabe von Schecks über sechsstellige Beträge ungewöhnlich und in höchstem Maße verdachterregend sei, in Widerspruch.

c) Das Berufungsgericht hat außerdem mehrere Umstände zu Unrecht als verdachtsbegründende Momente gegen die Verfügungsbefugnis eines Scheckeinreichers gewertet. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Verschiedenheit von Einreicher und Scheckempfänger (Disparität) für sich genommen in der Regel kein solches Verdachtsmoment (BGH, Urteil vom 12. Januar 1987 – II ZR 187/86, WM 1987, 337, 338; BGH, Urteil vom 13. Juni 1988 – II ZR 295/87, WM 1988, 1296, 1297; Senatsurteil vom 19. Januar 1993 – XI ZR 76/92, ZIP 1993, 337, 340). Das gilt uneingeschränkt auch für Inhaberschecks über sechsstellige Beträge aus kaufmännischem Verkehr. Die zitierten Entscheidungen betreffen solche Schecks.

Daß der Scheck nicht auf den Einreicher giriert war, ist ebenfalls kein verdachtsbegründendes Moment. Indossamente sind zur Übertragung von Inhaberschecks rechtlich nicht notwendig und zudem nicht einmal allgemein üblich (BGH, Urteil vom 8. Juli 1976 – II ZR 192/74, WM 1976, 902). Die Annahme des Berufungsgerichts, bei einem derart hohen Scheckbetrag wie im Streitfall sei die Weitergabe des Schecks ohne Indossament in hohem Maße ungewöhnlich, ist, wie die Revision mit Recht rügt, durch Tatsachen nicht belegt.

Der Zeitraum von nur vier Tagen zwischen der Ausstellung und der Einreichung des Schecks durch einen anderen als den Empfänger ist auch unter Berücksichtigung der Tatsache, daß in den Zeitraum ein Wochenende fiel, gleichfalls kein verdächtiger Umstand. Eine Weitergabe des Schecks durch die Empfängerin war zeitlich ohne weiteres möglich. Bei einer so hohen Schecksumme hat der Einreicher außerdem regelmäßig ein besonderes Interesse, den Betrag möglichst schnell auf seinem Konto gutschreiben zu lassen (Bülow WuB I D 3.7.92).

Auch in der Person des Einreichers hat das Berufungsgericht zu Unrecht Verdachtsmomente gesehen. Daß die Entwendung eines Schecks durch ihn nicht geradezu ausgeschlossen war, reicht zur Begründung eines entsprechenden Verdachts nicht aus. Feststellungen, daß der Einreicher bereits zuvor als kriminell, unseriös oder sonst negativ aufgefallen war, hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Es fehlt insoweit auch an Vorbringen. Die Klägerin hat vielmehr selbst vorgetragen, der Einreicher habe ihre Post mehr als vier Jahre lang einwandfrei abgeholt und abgeliefert.

2. Das angefochtene Urteil konnte somit keinen Bestand haben. Gemäß § 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO war in der Sache selbst zu entscheiden, da diese zur Endentscheidung reif ist.

Das Vorbringen der Klägerin reicht nicht aus, der Beklagten den Vorwurf zu machen, sie habe die im Verkehr erforderliche Sorgfalt bei Hereinnahme des Schecks grob fahrlässig, d.h. in ungewöhnlich hohem Maße und subjektiv schlechthin unentschuldbar verletzt. Zwar lautete der Scheck über 163.400 DM für die zuständigen Angestellten der Beklagten, einer ländlichen Raiffeisenbank, über einen außerordentlich hohen und damit auffälligen Betrag, dem die bisherigen Umsätze auf dem Konto der Firma D. von 20.000 DM bis 60.000 DM monatlich nicht entsprachen. Selbst wenn diese Diskrepanz den Angestellten der Beklagten aufgefallen ist oder unbedingt hätte auffallen müssen, so mußte ihnen dies auch unter Berücksichtigung der Disparität nach Lage des Falles noch nicht verdächtig vorkommen und sie nicht zu Nachforschungen über die Verfügungsbefugnis des Scheckeinreichers veranlassen.

a) Für die Diskrepanz zwischen Scheckhöhe und bisherigen Kontobewegungen gab es aus der Sicht der Beklagten einen unverdächtigen Grund. Die Firma D. unterhielt unstreitig auch noch bei einer anderen Bank ein Geschäftskonto. Nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag der Beklagten hatten die Eheleute D. erklärt, nach und nach solle der gesamte Umsatz aus dem Kleintransportunternehmen, das über etwa acht Fahrzeuge verfügte, über das neu errichtete Konto bei ihr geleitet werden. Dem entsprach aus der damaligen Sicht der Beklagten die kontinuierliche Steigerung der allerdings noch nicht sehr erheblichen Umsätze auf dem erst im März 1990 eingerichteten Geschäftskonto. In dieser Situation mußte der Beklagten, die weder die bisherigen Umsätze auf dem anderen Konto der Firma D. noch deren Gesamtumsatz kannte, die Einreichung eines Schecks über 163.400 DM aus kaufmännischem Verkehr nicht als verdächtig erscheinen.

b) Daß dieser Scheck nicht auf den Einreicher ausgestellt oder giriert war, vermag daran nichts zu ändern. Die Disparität begründet, wie bereits dargelegt, für sich genommen in der Regel kein Verdachtsmoment gegen die materielle Berechtigung des Scheckeinreichers, sondern kann grundsätzlich nur andere Verdachtsmomente verstärken und zusammen mit ihnen den Verdacht nahelegen, der eingereichte Scheck sei dem wahren Berechtigten abhanden gekommen (Senatsurteil vom 19. Januar 1993 – XI ZR 76/92, ZIP 1993, 337, 340). Diese Rechtsprechung beruht auf der Erfahrung, jedenfalls im kaufmännischen Verkehr sei es nicht ungewöhnlich, daß der erste Schecknehmer den Scheck nicht sogleich zum Einzug einreiche, sondern ihn zahlungshalber wieder in den Verkehr gebe (BGH, Urteil vom 21. Januar 1980 – II ZR 111/79, WM 1980, 891, 892; BGH, Urteil vom 12. Januar 1987 – II ZR 187/86, WM 1987, 337, 338; BGH, Urteil vom 13. Juni 1988 – II ZR 295/87, WM 1988, 1296, 1297). Daß eine solche Weitergabe in der kaufmännischen Praxis vorkommt, hat die Klägerin zwar in Abrede gestellt. Die dafür gegebene Begründung, im Falle der Weitergabe könnten Schecks nicht ordentlich verbucht werden, ist jedoch nicht nachvollziehbar und schon deshalb nicht geeignet, den vorgenannten Erfahrungssatz und die darauf beruhende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Frage zu stellen.

c) Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung ist es auch nicht in höchstem Maße verdachterregend, wenn ein von einer Brauereiaktiengesellschaft zugunsten einer Maschinenfabrik GmbH ausgestellter Verrechnungsscheck über eine sechsstellige Summe für ein Kleintransportunternehmen zum Einzug gegeben wird. Ein Kreditinstitut muß bei Hereinnahme eines Inhaberverrechnungsschecks nicht nach Auffälligkeiten, die sich aus der Verschiedenheit von Einreicher und Scheckempfänger ergeben können, suchen (BGH, Urteil vom 12. Januar 1987 – II ZR 187/86, WM 1987, 337, 338). Es braucht grundsätzlich auch keine Erwägungen oder Nachforschungen darüber anzustellen, ob der Einreicher zu der auf dem Scheck als Zahlungsempfängerin angegebenen Firma seiner Branche oder seinem Beruf nach in Geschäftsverbindungen stehen kann, die die materielle Berechtigung des Einreichers zu erklären geeignet sind. Solche Plausibilitätserwägungen sind jedenfalls dann nicht erforderlich, wenn der Scheck, wie hier, für eine Firma auf deren Geschäftskonto eingereicht wird (vgl. Baumbach/Hefermehl, Wechsel- und Scheckgesetz 17. Aufl. Art. 21 ScheckG Rdn. 14 a).

d) Auch die gebotene Gesamtschau der entscheidungsrelevanten Umstände des Falles führt nicht zu dem Ergebnis, daß die Beklagte beim Erwerb des Schecks nicht in gutem Glauben war. Zu ihren Gunsten muß insoweit vor allem berücksichtigt werden, daß weder über die Inhaberin des Geschäftskontos noch deren Ehemann als Scheckeinreicher etwas Negatives bekannt war. Angesichts dessen mußte die Beklagte bei Hereinnahme des Schecks nicht mißtrauisch werden und nicht in Erwägung ziehen, der Einreicher sei auf unredliche Weise in den Besitz des Schecks gekommen.

III.

Auf die Revision der Klägerin war das angefochtene Urteil daher aufzuheben und die klageabweisende landgerichtliche Entscheidung wiederherzustellen.

 

Unterschriften

Schimansky, Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Nobbe, Dr. van Gelder

 

Fundstellen

Haufe-Index 1134382

BB 1993, 880

NJW 1993, 1583

Nachschlagewerk BGH

ZIP 1993, 582

ZBB 1993, 119

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