Rn 3

Die Abänderungsklage ist eine prozessuale Gestaltungsklage, die sowohl dem Schuldner als auch dem Gläubiger zur Verfügung steht. Soweit mit ihr eine erneute Verurteilung erstrebt wird, ist sie zugleich auch Leistungsklage. Für einen zusätzlichen Feststellungsantrag fehlt das Rechtsschutzinteresse, da hierdurch eine iRd § 323 allein zulässige Abänderung des ursprünglichen Leistungsurteils nicht erreicht werden kann (BGH NJW 86, 3142, 3143). Soweit der Schuldner die Beseitigung der im Ersturteil ausgesprochenen Verpflichtung zur Entrichtung einer wiederkehrenden Leistung begehrt, ist die Klage als negative Feststellungsklage einzuordnen.

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