Rn 4

Wesentliches Merkmal des Vertrags ist der Wille der Parteien, sich rechtlich zu binden (MüKo/Armbrüster Vor § 116 Rz 23). Fehlt er auf einer Seite, so liegt schon keine wirksame Willenserklärung vor (s § 145 Rn 5; NK-BGB/Feuerborn Vor §§ 116–144 Rz 9). Die Verbindung ist dann nicht als Vertrag, sondern als Gefälligkeitsverhältnis oder als sog Gentlemen's Agreement (Nürnbg NJW-RR 01, 636, zur Bedeutung des Gentlemen's Agreement als Geschäftsgrundlage) zu verstehen. Die Abgrenzung kann nur im Einzelfall erfolgen u richtet sich unter anderem nach der Bedeutung der Verpflichtung für die Parteien, nach ihrem persönlichen Verhältnis sowie nach der Entgeltlichkeit des Geschäfts (BGH NJW-RR 07, 1271, 1272 [BGH 19.04.2007 - III ZR 75/06]; München NJW 11, 1369 [OLG München 01.03.2011 - 9 U 3782/10]). Vgl iE § 241 Rn 32 ff.

 

Rn 5

Im Gegensatz zur Gefälligkeit ist die Naturalobligation (unvollkommene Verbindlichkeit) ein Vertrag (NK-BGB/Rademacher/G. Schulze Vor §§ 145–157 Rz 13), dem kraft Gesetzes (§§ 762, 1297) oder kraft Vereinbarung die Klagbarkeit fehlt.

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