Rn 6

Jede Mediation setzt voraus, dass die Streitparteien eine vertragliche Vereinbarung darüber getroffen haben, dass eine Mediation stattfinden soll (Mediationsvertrag). Kern dieser vertraglichen Vereinbarung ist die materiellrechtlich zu qualifizierende Verpflichtung, sich auf ein solches außergerichtliches Streitbeilegungsverfahren einzulassen. Darüber hinaus wird man in der Regel der Mediationsvereinbarung den prozessualen Gesichtspunkt eines temporären Klageverzichts entnehmen können. Als vertragliche Vereinbarung setzt die Mediationsabrede Geschäftsfähigkeit der Streitparteien voraus. Die Abrede ist formfrei und nicht an einen wirksamen Hauptvertrag geknüpft. Die Abrede kann in einem Verbrauchervertrag allerdings nicht durch allgemeine Geschäftsbedingungen vereinbart werden (vgl § 309 Nr 14 BGB); iE dazu Bertolino, Der Mediationsvertrag, 2020.

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