Rn 63

Die Montage muss als Verpflichtung des Verkäufers im Kaufvertrag vereinbart sein oder vom Käufer vorzunehmen sein (BTDrs 19/31116, 14; ›Soweit eine Montage durchzuführen ist‹); zur Abgrenzung vom Werkvertrag s Vor § 433 ff Rn 2 f. Sie ist wegen § 433 I 2 Hauptleistungspflicht des Verkäufers und umfasst alle Leistungen, die notwendig sind, dass der Käufer als Erg eine gebrauchsfertige Kaufsache erhält: Neben klassischen Handwerkerleistungen wie Anschluss oder Aufstellung der Kaufsache (Brandbg v 21.1.11 – 12 U 91/10) gehören auch Leistungen wie Justieren, Stimmen eines Klaviers oder Installation der Software auf PC (München CR 08, 149, 150) dazu (vgl BRHP/Faust Rz 92). Im Bereich des Verbrauchsgüterkaufrechts sind spezielle Installationsanforderungen nunmehr in § 475b VI Nr 2 festgelegt.

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